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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 15.03.1996 - 14 U 209/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hamburg - 329 O 187/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Verwalter, der gleichzeitig als Makler beim Verkauf einer Eigentumswohnung auftritt, aufgrund einer Interessenkollision keine Maklertätigkeit ausüben darf. Ein dennoch vereinbartes Provisionsversprechen ist nicht allein deshalb wirksam, weil es als „selbstständiger Schuldgrund“ bezeichnet wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verwalter (der gleichzeitig als Makler auftritt) verlangt von einem Eigentümer eine Courtage (Provision) für den Verkauf einer Eigentumswohnung. Der Eigentümer wehrt sich gegen die Zahlungspflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hält die Maklertätigkeit des Verwalters für unzulässig, da eine Interessenkollision vorliegt. Die Vereinbarung über die Courtage ist unwirksam, selbst wenn sie als „selbstständiger Schuldgrund“ bezeichnet wird.

c) Begründung des Gerichts: Der Verwalter steht in einem Interessenkonflikt, da er als Verwalter die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu wahren hat, gleichzeitig aber als Makler eigene wirtschaftliche Interessen (Provision) verfolgt. Die bloße Bezeichnung der Courtageverpflichtung als „selbstständiger Schuldgrund“ ändert nichts an der Unwirksamkeit, da die Interessenkollision die Maklertätigkeit von vornherein hindert.

KI INHALT
Verkauf einer Eigentumswohnung gemäß § 12 WEG erfordert Verwalterzustimmung. Interessenkollision hindert Verwalter als Makler. Provisionsversprechen bleibt abhängig, auch bei Bezeichnung als "selbständiger Schuldgrund".
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsversprechen
Interessenkollision
Maklertätigkeit des Wohnungseigentumsverwalters
NORM
§ 652 BGB
§ 12 WEG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1996
AKTENZEICHEN
14 U 209/95
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1996:0315.14U209.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
10.03.2021