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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 28.06.1989 - 2 U 93/88 – Bierbezugsverpflichtung –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass nachträgliche handschriftliche Ergänzungen einer bereits unterzeichneten Vertragsurkunde die Schriftform wahren, wenn sie von den Unterschriften räumlich gedeckt sind. Die Schriftform des § 34 GWB gilt nur für Abreden der Vertragspartner, nicht für Dritterklärungen. Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) liegt bei der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bierbezugsverpflichtung. Eine Partei berief sich darauf, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht (Art. 85 Abs. 1 EGV, heute Art. 101 Abs. 1 AEUV) unwirksam sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass:

  1. Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen einer unterzeichneten Vertragsurkunde die Schriftform wahren, wenn sie von den Unterschriften räumlich gedeckt sind (keine erneute Unterzeichnung nötig).
  2. Die Schriftform des § 34 GWB nur für Abreden der Vertragspartner gilt, nicht für Erklärungen Dritter.
  3. Die Partei, die sich auf die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 1 EGV beruft, trägt die Darlegungslast für die entsprechenden Tatsachen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schriftform: Die nachträglichen Ergänzungen sind als Teil der ursprünglichen Urkunde anzusehen, wenn sie räumlich von den Unterschriften gedeckt sind. Eine erneute Unterzeichnung ist nicht erforderlich.
  • Kartellrecht: Die Darlegungslast liegt bei der Partei, die die Unwirksamkeit geltend macht. Sie muss konkret darlegen, warum der Vertrag gegen Art. 85 Abs. 1 EGV verstößt (z. B. durch Anwendung der Bündeltheorie).
KI INHALT
Schriftform nach § 34 GWB, § 125 BGB erfüllt durch nachträgliche handschriftliche Zusätze ohne erneute Unterzeichnung. Nur Vertragsabreden unterliegen der Schriftform, nicht Dritterklärungen. Darlegungslast für EGV-Verstoß bei der sich berufenden Partei. Substantiierungspflicht bei Bündeltheorie.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bierbezugsverpflichtung
STICHWORT
Schriftform
Darlegungslast
Bündeltheorie
NORM
§ 125 BGB
§ 126 BGB
§ 138 BGB
§ 18 GWB
§ 34 GWB
Art. 85 EGV
GVO 1984/83
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.06.1989
AKTENZEICHEN
2 U 93/88
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1989:0628.2U93.88.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
01.11.2018