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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.06.1982 - I ZR 100/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 27.03.1980 - 6 U 17/80 -; LG Hamburg, 26.11.1979 - 62 O 105/79 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für eine ausländische Fluggesellschaft ohne inländische Niederlassung der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Art. 28 Abs. 1 WA auch am Sitz ihrer selbständigen Agentur begründet ist, wenn sie diese regelmäßig für den Abschluss von Luftfrachtverträgen nutzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine ausländische Fluggesellschaft (ohne eigene Niederlassung im Inland) nutzt regelmäßig eine selbständige Agentur im Inland für den Abschluss von Luftfrachtverträgen. Streitig ist, ob der Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Art. 28 Abs. 1 WA (Wettbewerbsabrede) auch am Sitz dieser Agentur begründet ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht dies: Der Gerichtsstand ist auch am Sitz der Agentur gegeben, wenn die Fluggesellschaft sich für den Vertragsabschluss regelmäßig dieser Agentur bedient.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung von Art. 28 Abs. 1 WA. Da die ausländische Fluggesellschaft keine eigene Niederlassung im Inland hat, aber über die Agentur geschäftlich aktiv wird, ist deren Sitz als "Geschäftsstelle" im Sinne der Norm anzusehen. Die regelmäßige Nutzung der Agentur für Vertragsabschlüsse rechtfertigt die Annahme eines Wahlgerichtsstands am Agentursitz.

KI INHALT
Wahlgerichtsstand der Geschäftsstelle nach Art. 28 Abs. 1 WA gilt auch am Sitz einer selbständigen Agentur, wenn ausländische Fluggesellschaft ohne inländische Niederlassung diese regelmäßig für Luftfrachtverträge nutzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Warschauer Abkommen (WA)
internationale Zuständigkeit
Gerichtsstand einer Agentur
NORM
Art. 28 Abs. 1 WA
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1982
AKTENZEICHEN
I ZR 100/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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