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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 05.07.1984 - 4 U 48/83 -; LG Freiburg, 18.01.1983 - 11 O 101/82 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften kann – nämlich dann, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, die Verhandlungen maßgeblich beeinflusst oder aus dem Geschäftsabschluss eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt. Die bloße Beteiligung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH reicht dafür jedoch nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (z. B. ein Vertragspartner) könnte Schadensersatz von einem Vertreter (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen, § 280 Abs. 1 BGB) verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Vertreter persönlich vertrauensbildend aufgetreten ist, die Verhandlungen dominiert hat oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht grundsätzliche die Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Vertreters für Verhandlungsverschulden, verneint aber, dass die bloße Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH automatisch ein "eigenes wirtschaftliches Interesse" begründet. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände (z. B. besondere Vertrauensinanspruchnahme oder maßgeblicher Einfluss) hinzukommen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Haftungsgrundlage: Die persönliche Haftung des Vertreters ergibt sich aus einer erweiterten Anwendung der Grundsätze zur Eigenhaftung aus culpa in contrahendo. Diese greift, wenn der Vertreter über die reine Stellvertretung hinausgeht und sich selbst als vertragliche Partei geriert (z. B. durch besondere Vertrauenswerbung).
  • Keine automatische Haftung bei GmbH-Beteiligung: Die wirtschaftliche Verbindung zur Gesellschaft (z. B. als Gesellschafter) reicht allein nicht, da der Vertreter in dieser Rolle primär für die GmbH handelt. Erst wenn er eigennützig oder mit besonderer Verantwortung agiert, kommt eine persönliche Haftung in Betracht.
  • Abgrenzung: Der BGH betont, dass die Haftung Ausnahmecharakter hat und nicht pauschal auf alle Vertreterfälle erstreckt werden darf.

Relevanz: Die Entscheidung klärt die Grenzen der Vertreterhaftung und schützt gleichzeitig Vertragspartner vor Täuschung oder missbräuchlichem Verhalten in Verhandlungen.

KI INHALT
Vertreter haften bei Vertragsverhandlungen selbst, wenn sie persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen oder eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstreben. bloße GmbH-Beteiligung reicht nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Eigenhaftung des Vertreters
FUNDSTELLE
LM Nr. 87 zu § 276 (Fa) BGB
MDR 86, 312
BB 86, 1042
DB 86, 163
WM 85, 1526
ZIP 86, 26
GmbHR 86, 43
JuS 86, 479
NORM
§ 276 BGB
§ 13 GmbHG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.1985
AKTENZEICHEN
VIII ZR 210/84
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
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