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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 02.01.1971 - 3 Sa 723/70

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV), der vertraglich als nebenberuflich bezeichnet wird, die Beweislast trägt, falls er behauptet, tatsächlich hauptberuflich tätig gewesen zu sein. Da der VV im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweise für seine Hauptberuflichkeit vorbrachte, wurde sein Anspruch auf Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) abgewiesen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsvertreter (VV) fordert von einem Versicherungsunternehmen (VU) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Abfindung für Handelsvertreter).
  • Beklagter: Das VU bestreitet den Anspruch mit der Begründung, der VV sei nebenberuflich tätig gewesen und habe daher keinen Anspruch.
  • Rechtsgrundlage: Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere §§ 89b, 92 Abs. 2, 92b Abs. 3 HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm wies die Berufung des VV zurück und bestätigte, dass dieser keinen Ausgleichsanspruch hat, weil er nebenberuflich tätig war. Das Gericht sah die vertragliche Einstufung als nebenberuflich als maßgeblich an, da der VV keine ausreichenden Beweise für eine tatsächlich hauptberufliche Tätigkeit vorlegte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragliche Einstufung:

    • Der VV wurde im Handelsvertretervertrag (HVV) und Nachträgen ausdrücklich als nebenberuflich bezeichnet und hat dies durch Unterschrift anerkannt.
    • Nach § 92 Abs. 2 HGB obliegt es dem VV, zu beweisen, dass er trotz vertraglicher Regelung Hauptberufler war.
  2. Verfahrensfehler des VV:

    • Der VV hatte im ersten Rechtszug nicht bestritten, nebenberuflich tätig zu sein.
    • In der Berufung brachte er erstmals vor, tatsächlich hauptberuflich gewesen zu sein – ohne Begründung für die Verspätung.
    • Nach § 67 ArbGG i. V. m. § 529 ZPO sind neue Tatsachen in der Berufung nur zulässig, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden oder das verspätete Vorbringen nicht verschuldet ist. Da der VV keine Entschuldigung lieferte, wurde sein Vorbringen als verspätet zurückgewiesen.
  3. Objektive Kriterien für Nebenberuflichkeit (§ 92b Abs. 3 HGB):

    • Zeitaufwand: Der VV arbeitete nur ca. 20 Stunden/Woche für das VU, wobei ein Drittel bis die Hälfte dieser Zeit durch die Unterstützung seines Sohnes (Fachmann für Hypothekenverhandlungen) abgedeckt wurde.
    • Einkommen: Sein monatliches Einkommen aus der Vermittlung betrug nur ein Viertel des Einkommens seines Ehepartners.
    • Haupttätigkeit: Der VV war primär als Hausmann/Hausfrau für eine dreiköpfige Familie und einen 85 m²-Haushalt verantwortlich – dies gilt nach Verkehrsauffassung als Hauptberuf.

Ergebnis: Der VV konnte nicht nachweisen, dass er trotz vertraglicher Nebenberuflichkeit tatsächlich hauptberuflich tätig war. Daher scheiterte sein Ausgleichsanspruch.

KI INHALT
Ein Versicherungsvertreter, der vertraglich als nebenberuflich bezeichnet wird, muss beweisen, dass er tatsächlich hauptberuflich tätig war. Bei fehlendem Vortrag in der Berufung wird das Vorbringen als verspätet zurückgewiesen. Die Nebenberuflichkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei Hausfrauentätigkeit und geringes Einkommen als Indizien gelten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
rkr.
Abgrenzung Hauptberuf / Nebenberuf
Hausfrau
Darlegungs- und Beweislast
FUNDSTELLE
EversOK
BB 71, 439 LS
NORM
§ 92 b HGB
§ 92 HGB
§ 92 b Abs. 2 HGB
§ 92 b Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.01.1971
AKTENZEICHEN
3 Sa 723/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.06.2026 14:21:42