zur Abdingbarkeit von Überhangprovisionen vgl. auch Ankele, Handelsvertreterrecht, § 87 a Rz. 13
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass eine Verfallsklausel für Provisionsansprüche bei fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund grundsätzlich zulässig ist, aber vom Gericht im Einzelfall auf einen angemessenen Teil beschränkt werden kann. Die Klausel verstößt nicht gegen § 87a Abs. 5 HGB, wird aber als Vertragsstrafe behandelt, die nach § 343 Abs. 1 BGB herabgesetzt werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von seinem Unternehmen Provisionszahlungen für bereits abgeschlossene, aber noch nicht ausgeführte Geschäfte. Das Unternehmen berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach diese Provisionsansprüche bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (hier vom HV verschuldet) verfallen sollen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass solche Verfallsklauseln im Handelsvertretervertrag (HVV) grundsätzlich zulässig sind. Allerdings kann das Gericht den Verfall auf einen Teil der Provisionsforderung beschränken, wenn ein vollständiger Verfall unangemessen wäre. Die Klausel verstößt nicht gegen § 87a Abs. 5 HGB (der Provisionsansprüche nach Vertragsende schützt).
c) Begründung des Gerichts: Die Verfallsklausel hat den Charakter einer Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB). Daher finden die Regeln über Vertragsstrafen Anwendung, insbesondere § 343 Abs. 1 BGB, der eine Herabsetzung unangemessen hoher Strafen ermöglicht. Dies gilt auch, wenn die Strafe gegenüber einem Minderkaufmann vereinbart wurde. Das Gericht kann somit im Einzelfall eine angemessene Anpassung vornehmen.