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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.11.1958 - 4 Ob 102/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entschied am 25.11.1958 (4 Ob 102/58), dass ein Handlungsreisender nicht verpflichtet ist, einen 14-jährigen Knaben als Aufsichtsperson auf Reisen mitzunehmen. Eine Weigerung stellt keinen Grund für eine Entlassung dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangte von einem Handlungsreisenden, einen 14-jährigen Knaben als Aufsichtsperson auf Dienstreisen mitzunehmen. Der Handlungsreisende weigerte sich. Der Arbeitgeber sah darin einen Entlassungsgrund.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Weigerung des Handlungsreisenden berechtigt war. Die Mitnahme eines 14-Jährigen als Aufsichtsperson sei unzumutbar, und die Weigerung rechtfertige keine Entlassung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es einem Handlungsreisenden nicht zugemutet werden könne, die Verantwortung für einen so jungen Begleiter zu übernehmen. Dies sei mit den Pflichten und der Eigenverantwortung eines Handlungsreisenden unvereinbar. Daher sei die Weigerung gerechtfertigt und könne nicht als Entlassungsgrund herangezogen werden.

KI INHALT
Ein Handlungsreisender darf nicht gezwungen werden, einen 14-jährigen Knaben als Aufsichtsperson auf Reisen mitzunehmen – eine Weigerung rechtfertigt keine Entlassung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
HV
Dienstreise
Betreuung
Kind
Mitnahme eines Knaben
Unzumutbarkeit
Nichtbefolgung von Weisungen
Pflichtenvernachlässigung
Pflichtverletzung
Interessenwahrnehmungspflicht
FUNDSTELLE
SozM IA/d, 359
NORM
§ 27 Nr. 4 E4f AngG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.1958
AKTENZEICHEN
4 Ob 102/58
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG