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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein technischer Angestellter muss sich bei einem zugesagten Karenzentschädigungsanspruch während eines Konkurrenzverbots einen anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen, sofern keine besondere Vereinbarung besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein technischer Angestellter (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagten) die volle Zahlung der zugesagten Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbots. Der Arbeitgeber könnte versucht haben, den Anspruch um anderweitig erwirtschaftete Einkünfte des Angestellten zu kürzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsarbeitsgericht (RAG) entschied, dass der Angestellte sich anderweitigen Verdienst nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, sofern keine ausdrückliche vertragliche Abrede hierzu besteht.
c) Begründung des Gerichts: Die Karenzentschädigung dient als Ausgleich für die durch das Konkurrenzverbot auferlegte Berufsbeschränkung. Da der Angestellte durch das Verbot in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, hat er einen Anspruch auf die volle Entschädigung – unabhängig davon, ob er nebenbei andere Einkünfte erzielt. Eine Anrechnung wäre nur bei expliziter Vereinbarung zulässig, die hier nicht vorlag.