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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RAG, 12.06.1940 - RAG 205/39

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein technischer Angestellter muss sich bei einem zugesagten Karenzentschädigungsanspruch während eines Konkurrenzverbots einen anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen, sofern keine besondere Vereinbarung besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein technischer Angestellter (Kläger) verlangt von seinem Arbeitgeber (Beklagten) die volle Zahlung der zugesagten Karenzentschädigung für die Dauer eines Konkurrenzverbots. Der Arbeitgeber könnte versucht haben, den Anspruch um anderweitig erwirtschaftete Einkünfte des Angestellten zu kürzen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsarbeitsgericht (RAG) entschied, dass der Angestellte sich anderweitigen Verdienst nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, sofern keine ausdrückliche vertragliche Abrede hierzu besteht.

c) Begründung des Gerichts: Die Karenzentschädigung dient als Ausgleich für die durch das Konkurrenzverbot auferlegte Berufsbeschränkung. Da der Angestellte durch das Verbot in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, hat er einen Anspruch auf die volle Entschädigung – unabhängig davon, ob er nebenbei andere Einkünfte erzielt. Eine Anrechnung wäre nur bei expliziter Vereinbarung zulässig, die hier nicht vorlag.

KI INHALT
Ein technischer Angestellter muss sich bei einem Konkurrenzverbot ohne besondere Vereinbarung anderweitige Einkünfte nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Karenzentschädigung
Anrechnung anderweitigen Erwerbes bei technischen Angestellten
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
RAGE 39, 391
ARS 39, 391
NORM
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 74 c HGB
REDAKTION
GERICHT
RAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.06.1940
AKTENZEICHEN
RAG 205/39
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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