Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Handelsvertreter auch dann einen Provisionsanspruch aus einem Projektgeschäft hat, wenn die Provisionsliste nur "nach Absprache" vorsieht, aber keine konkrete Absprache getroffen wurde. Zudem bestätigte es die Wirksamkeit einer qualifizierten Schriftformklausel zwischen Kaufleuten, die auch für Änderungen, Ergänzungen und Verzichte auf die Schriftform selbst die Schriftform verlangt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Handelsvertreter (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) Provision für ein Projektgeschäft. Die Provisionsliste im Handelsvertretervertrag (HVV) sieht für solche Geschäfte vor, dass die Provision "nach Absprache" gezahlt wird. Der Kläger argumentiert, dass die fehlende konkrete Absprache seinen Provisionsanspruch nicht ausschließt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Frankfurt hat dem Kläger recht gegeben und festgestellt, dass die fehlende Absprache dem Provisionsanspruch nicht entgegensteht. Zudem bestätigte es die Wirksamkeit einer im Vertrag enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen, sondern auch den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst an die Schriftform bindet.
c) Begründung des Gerichts:
- Provisionsanspruch: Die Formulierung "nach Absprache" in der Provisionsliste ist nicht als Ausschlussgrund für den Provisionsanspruch zu verstehen, sondern vielmehr als Hinweis auf eine mögliche individuelle Regelung. Fehlt eine solche, bleibt der Anspruch bestehen.
- Schriftformklausel: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.06.1976) und hält eine zwischen Kaufleuten individualvertraglich vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel für wirksam. Eine solche Klausel verhindert, dass mündliche Absprachen oder Verzichte die Schriftform umgehen können, und dient damit der Rechtssicherheit.