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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 23.10.1997 - 8 KfH O 35/74

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nur dann Anspruch auf Courtage oder Auskunft über einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag hat, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Dies muss der VM beweisen. Allein die Tatsache, dass ein konkurrierender Makler den Vertrag zu einem vom VM zuvor ermittelten Prämiensatz abschließt, reicht nicht aus – insbesondere, wenn der Konkurrent den Prämiensatz bereits vorher kannte und nicht auf den Vorarbeiten des VM aufbaute.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsmakler (VM)
  • Beklagter: Versicherungsunternehmen (VU)
  • Anspruch: Der VM verlangt Courtage (Provision) sowie Auskunft über den Inhalt eines zwischen VU und Versicherungsnehmer (VN) geschlossenen Versicherungsvertrags.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag (ggf. § 652 BGB a.F. – jetzt § 652 BGB n.F. für Maklerlohn).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage ab. Der VM hat keinen Anspruch auf Courtage oder Auskunft, weil seine Tätigkeit nicht mitursächlich für den Abschluss des Versicherungsvertrags war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Mitursächlichkeit erforderlich: Ein Courtageanspruch setzt voraus, dass die Tätigkeit des VM kausal für den Vertragsabschluss war. Dies muss der VM beweisen.
  2. Keine Mitursächlichkeit im konkreten Fall:
    • Der VM hatte zwar einen Makleralleinauftrag vom VN und legte dem VU Unterlagen mit einem Prämienvorschlag vor.
    • Ein konkurrierender Makler schloss jedoch den Vertrag zu demselben Prämiensatz ab.
    • Entscheidend ist, dass der Konkurrent den Prämiensatz bereits vorher von der VU-Filiale erhalten hatte – er baute seine Vermittlung nicht auf den Vorarbeiten des VM auf.
    • Daher lässt sich nicht feststellen, dass die Tätigkeit des VM zum Vertragsabschluss beigetragen hat.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont die Beweislast des Maklers für die Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit. Bloße Vorarbeiten (wie Prämienberechnungen) reichen nicht aus, wenn der Erfolg (Vertragsabschluss) unabhängig davon eintritt.

KI INHALT
Ein Versicherungsmakler hat nur Anspruch auf Courtage, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsabschluss war – dies muss er beweisen. Allein die Vorlage von Unterlagen reicht nicht, wenn ein Konkurrent den Vertrag zu gleichen Konditionen abschließt, ohne auf die Vorarbeiten des Maklers zurückzugreifen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch des VM
Anspruch des VM auf Auskunft
Courtage
Mitursächlichkeit der Vermittlungsleistung des VM
Maklercourtage
Courtagekollision
Provisionskollision
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 652 BGB
§ 93 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.1997
AKTENZEICHEN
8 KfH O 35/74
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
23.02.2021