nachgehend Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, 21.06.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg entschied am 21.03.1996, dass bei einem internationalem Kaufvertrag mit vereinbartem deutschem Recht das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar ist, selbst wenn eine Partei in einem Nicht-CISG-Staat ansässig ist. Der Käufer darf den Vertrag aufheben, wenn der Verkäufer die Lieferung verweigert oder nur gegen zusätzliche Zahlung anbietet. Eine Vorkasse-Vereinbarung ist unabhängig von anderen Rückständen zu betrachten, und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung bleiben bestehen, auch wenn der Verkäufer aufgrund von Rückständen des Käufers keine Mittel zur Beschaffung hatte. Die Schadensberechnung erfolgt nach nationalem Recht (hier § 287 ZPO), und bei gegenseitigen Vertragsverletzungen kann kein Schadensersatz verlangt werden. Die Verzinsung des Kaufpreises richtet sich nach nationalem Recht (z. B. § 352 HGB).
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Käufer): Begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Sukzessivlieferungsvertrags nach Aufhebung gemäß CISG (Art. 49, 73 ff.).
- Beklagte (Verkäuferin): Weigert sich zu liefern oder verlangt zusätzliche Gegenleistungen; berief sich u. a. auf Rückstände des Käufers aus anderen Verträgen, die eine Lieferung unmöglich machten.
- Rechtsgrundlage: UN-Kaufrecht (CISG), da deutsches Recht vereinbart war, sowie nationales Recht (ZPO, HGB) für Schadensberechnung und Verzinsung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Anwendbarkeit des CISG: Das UN-Kaufrecht gilt auch, wenn eine Partei in einem Nicht-Vertragsstaat ansässig ist, sofern deutsches Recht vereinbart wurde (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG).
- Aufhebungsrecht des Käufers: Der Käufer darf den Vertrag aufheben, wenn der Verkäufer die Lieferung verweigert oder nur gegen zusätzliche Zahlung anbietet (Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 26 CISG).
- Vorkasse-Vereinbarung: Diese ist unabhängig von Rückständen aus anderen Verträgen zu behandeln (Art. 8 CISG).
- Schadensersatz: Der Anspruch des Käufers bleibt bestehen, selbst wenn der Verkäufer aufgrund von Rückständen des Käufers keine Mittel hatte (Art. 45, 79–80 CISG).
- Ausschluss bei eigenen Vertragsverletzungen: Kein Schadensersatz, wenn der Käufer den Vertrag selbst so verletzt hat, dass der Verkäufer ebenfalls zur Aufhebung berechtigt gewesen wäre (Art. 73, 74 ff. CISG).
- Schadensberechnung und Verzinsung: Diese richten sich nach nationalem Recht (z. B. § 287 ZPO für Schätzung, § 352 HGB für Verzinsung).
c) Begründung des Gerichts:
- CISG-Anwendbarkeit: Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG erfordert keine Niederlassung beider Parteien in Vertragsstaaten, wenn das Recht eines Vertragsstaats (hier Deutschland) vereinbart wurde.
- Aufhebung: Die Weigerung der Verkäuferin, ohne zusätzliche Zahlung zu liefern, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die dem Käufer das Aufhebungsrecht gibt (Art. 49, 26 CISG).
- Vorkasse: Die Auslegung nach Art. 8 CISG ergibt, dass die Vereinbarung nicht von anderen Rückständen abhängig ist.
- Schadensersatz: Die Rückstände des Käufers aus anderen Verträgen entbinden den Verkäufer nicht von seiner Lieferpflicht im aktuellen Vertrag (Art. 79 CISG greift nicht, da keine unüberwindbare Hinderung vorlag).
- Gegenseitige Verletzungen: Bei beidseitigen schwerwiegenden Vertragsverstößen entfällt der Schadensersatzanspruch (Grundsatz von Treu und Glauben im CISG).
- Nationale Regelungen: Für Lücken (Schadensberechnung, Verzinsung) verweist das CISG auf nationales Recht (Art. 7 Abs. 2, 78 CISG).