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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.11.1965 - Ib ZR 122/63 – Bau-Chemie –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die planmäßige Abwerbung fremder Arbeitskräfte nicht automatisch sittenwidrig nach § 1 UWG ist, es sei denn, sie zielt darauf ab oder nimmt billigend in Kauf, die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers erheblich zu beeinträchtigen oder dessen Leistung für sich auszunutzen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen die planmäßige Abwerbung seiner Arbeitskräfte durch einen Mitbewerber (Beklagten) und stützt seinen Anspruch auf § 1 UWG (Sittenwidrigkeit im Wettbewerb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die bloße vorsätzliche oder planmäßige Abwerbung fremder Arbeitskräfte nicht für sittenwidrig. Erst wenn die Abwerbung bezweckt oder bewusst in Kauf nimmt, dass der Mitbewerber in seiner wettbewerblichen Betätigung ernstlich beeinträchtigt wird oder seine Leistung ausgebeutet wird, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht differenziert zwischen neutraler Abwerbung (z. B. als Teil des normalen Wettbewerbs um Fachkräfte) und unlauterer Abwerbung. Letztere setzt voraus, dass der Abwerbende gezielt den Wettbewerb des anderen untergräbt oder dessen Investitionen (z. B. in Ausbildung oder Know-how der Mitarbeiter) für sich ausnutzt. Ohne diese zusätzliche Beeinträchtigungs- oder Ausbeutungsabsicht ist die Abwerbung allein nicht sittenwidrig.

KI INHALT
Planmäßige Abwerbung fremder Arbeitskräfte ist nicht automatisch sittenwidrig nach § 1 UWG, wird aber unzulässig, wenn sie die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers beeinträchtigt oder dessen Leistung ausbeutet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bau-Chemie
STICHWORT
Abwerbung und Ausspannen fremder Arbeitskräfte
FUNDSTELLE
DB 66, 231
RdA 66, 399
JR 67, 206
ASP 67, 404
BB 66, 206
BerlWirt 66, 169
MDR 66, 395
SV-Beamte 66, Nr. 11, 79
AR-Blattei Abwerbung von Arbeitskräften Entsch 7
BGHWarn 66, 509
LM Nr. 162 zu § 1 UWG
SAE 66, 93 m.Anm. Beitzke
DLA 66, 134
SV-Beamte 66, Nr. 11, 156
AR-Blattei ES 30 Nr. 7
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.1965
AKTENZEICHEN
Ib ZR 122/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.05.2026 09:26:49