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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn ein Versicherungsmakler von Mitgliedern einer freiwilligen Handelskette neben dem Maklerauftrag eine Vollmacht zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen erhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) betreibt für Mitglieder einer freiwilligen Handelskette deren Versicherungsangelegenheiten. Er lässt sich von diesen neben dem Maklerauftrag eine Vollmacht erteilen, die ihn berechtigt, bestehende Versicherungsverträge der Auftraggeber nach eigenem Ermessen zu kündigen. Gegen diese Praxis wurde der Vorwurf des Verstoßes gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs erhoben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt. Die Kombination aus Maklerauftrag und Kündigungsvollmacht ist demnach rechtlich zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Erteilung der Kündigungsvollmacht keinen unlauteren Wettbewerb, da der Versicherungsmakler die Vollmacht pflichtgemäß ausübt. Die Ermächtigung dient der effizienten Betreuung der Versicherungsangelegenheiten der Handelskette und ist somit sachlich gerechtfertigt. Solange der Makler im Rahmen seiner Pflichten handelt, ist die Praxis nicht zu beanstanden.