Vorinstanz SG Speyer, 10.01.2005 - S 7 ER 164/04 KR Sp -
zu der Entscheidung vgl. Buddemeier, jurisPR-SozR 19/2005 Anm. 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Krankenkassen Mitglieder werben und sogar gezielt abwerben dürfen, solange die Werbung nicht unlauter, irreführend oder herabsetzend ist. Eine Gegenüberstellung von Beitragssätzen ist erlaubt, muss aber mit einem Hinweis auf mögliche Leistungsunterschiede verbunden sein. Die Werbung über Dritte (z. B. Arbeitgeber) ist ebenfalls zulässig.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Krankenkasse (oder mehrere) möchte Mitglieder durch Werbung – auch durch Abwerbung von anderen Kassen – gewinnen. Dabei geht es um die Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden, insbesondere der Gegenüberstellung von Beitragssätzen. Die rechtliche Grundlage liegt im Wettbewerbsrecht und den Regelungen für gesetzliche Krankenkassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass:
- Mitgliederwerbung inklusive Abwerbung grundsätzlich zulässig ist.
- Beitragsvergleiche in der Werbung erlaubt sind, sofern sie nicht unlauter, irreführend oder verunglimpfend sind.
- Ein Hinweis auf mögliche Leistungsunterschiede zwischen den Kassen erforderlich ist.
- Werbung über Dritte (z. B. Arbeitgeber) rechtmäßig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen, der durch das Sozialgesetzbuch (SGB V) ermöglicht wird. Die Werbefreiheit ist demnach Teil des Wettbewerbs, solange sie nicht gegen gesetzliche oder sittliche Grenzen verstößt. Der Hinweis auf Leistungsunterschiede dient der Transparenz und Vermeidung von Irreführung. Strukturunterschiede oder Serviceangebote müssen nicht extra hervorgehoben werden, da diese nicht zwingend für die Beitragshöhe relevant sind. Die Werbung über Dritte wird als zulässige Form der Informationsverbreitung gewertet, solange sie keine unlauteren Methoden verwendet.