vgl. dazu BGH, 08.03.1988 - 1 StR 100/88 -; 24.08.1989 - 1 StR 329/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein angestellter Verkaufssachbearbeiter, der durch Schwarzlieferungen an einen Handelsvertreter (HV) die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers schädigt, sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig macht. Auch ohne formellen Ermessensspielraum reicht die tatsächliche Entscheidungsmacht aus. Ein HV mit erweiterten Pflichten (z. B. Lagerverwaltung, Gebietsschutz) kann ebenfalls Täter einer Untreue sein.
a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft verfolgt einen Verkaufssachbearbeiter und einen Handelsvertreter (HV) wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Unternehmers (U). Der Vorwurf: Der Verkaufssachbearbeiter nutzte seine tatsächliche Entscheidungsmacht, um Erzeugnisse (Kabel) ohne Buchung an den HV zu liefern. Dieser verkaufte sie auf eigene Rechnung und vergütete den Sachbearbeiter dafür.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Verkaufssachbearbeiter hat sich der Untreue schuldig gemacht, da er seine tatsächliche Entscheidungsmacht (auch ohne formelle Dispositionsbefugnis) missbraucht hat, um dem U Vermögensnachteile zuzufügen.
- Der HV kann ebenfalls Täter einer Untreue sein, wenn er – wie hier – über die reine Vermittlungstätigkeit hinausgehende Pflichten hat (z. B. Konsignationslagerverwaltung, Gebietsschutz, allgemeine Interessenwahrung).
c) Begründung des Gerichts:
- Untreue durch tatsächliche Macht: Selbst wenn der Verkaufssachbearbeiter formal keine Dispositionsbefugnis hatte, reichte seine tatsächliche Möglichkeit, eigenverantwortlich zu handeln (z. B. Rücksprache mit dem Abteilungsleiter umgehen), um den Tatbestand zu erfüllen.
- HV als möglicher Täter: Bei erweiterten vertraglichen Pflichten (z. B. Lagerverwaltung) besteht ein Pflichtenverhältnis i. S. d. § 266 StGB. Ob dies bereits für "normale" HV gilt, lässt der BGH offen.
- Schaden für den U: Die Schwarzlieferungen umgingen die Buchhaltung, was zu Vermögensverlusten führte.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 266 StGB (Untreue)
- § 84 Abs. 1 HGB (Definition des HV)
- § 86 Abs. 1 HGB (Pflichten des HV)