Vorinstanz OLG München, 25.09.1992 - 7 U 1704/92 -; LG München I, 31.10.1991 - 12 HKO 1815/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Begriff der Rechtshängigkeit nach Art. 21 EuGVÜ auch dann greift, wenn in einem Vertragsstaat die Unwirksamkeit eines Vertrages geltend gemacht wird und parallel in einem anderen Vertragsstaat die Rückgewähr einer aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistung begehrt wird.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Prozesspartei begehrt vor einem Gericht eines Vertragsstaates die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages. Während dieses Verfahrens noch anhängig ist, fordert sie vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates die Rückgewähr einer Leistung, die auf Grundlage des streitigen Vertrages erbracht wurde. Die Frage ist, ob diese beiden Klagen als rechtshängig im Sinne von Art. 21 EuGVÜ (EuGVÜ = Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) anzusehen sind, um eine Doppelprozessierung zu vermeiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Begriff der Rechtshängigkeit nach Art. 21 EuGVÜ auch diese Fallkonstellation erfasst. Das bedeutet: Die zweite Klage (Rückgewährforderung) ist unzulässig, wenn die erste Klage (Unwirksamkeit des Vertrages) bereits anhängig ist, da beide Streitgegenstände eng miteinander verbunden sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentiert, dass Art. 21 EuGVÜ nicht nur identische Klagen, sondern auch zusammenhängende Streitigkeiten erfasst, die auf demselben rechtlichen oder tatsächlichen Grund beruhen. Da die Rückgewährforderung unmittelbar aus der behaupteten Unwirksamkeit des Vertrages folgt, sind beide Verfahren als rechtshängig im Sinne des Übereinkommens zu betrachten. Dies dient der Vermeidung widersprüchlicher Urteile und der Prozessökonomie innerhalb des EuGVÜ-Raums.