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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.03.1960 - VII ZR 246/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Streitwert eines Auskunftsanspruchs eines Handelsvertreters zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB mit etwa 20 % des Wertes des vorbereiteten Anspruchs angesetzt werden kann. Im konkreten Fall wird der Streitwert des Auskunftsanspruchs auf 1.000 DM festgesetzt, da der maximale Ausgleichsanspruch 5.000 DM beträgt (20 % von 5.000 DM).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer (U) Auskunft über die in den letzten fünf Jahren gezahlten Jahresprovisionen (z. B. 25.000 DM Gesamtprovision). Diese Auskunft dient der Vorbereitung einer Klage auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB). Der HV stützt seinen Anspruch auf die gesetzliche Regelung des Handelsvertreterrechts.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH setzt den Streitwert des Auskunftsanspruchs nach freiem Ermessen fest und bestimmt, dass dieser im Regelfall etwa 20 % des Wertes des Ausgleichsanspruchs beträgt, den die Auskunft vorbereiten soll. Im konkreten Beispiel:

  • Ausgleichsanspruch (Höchstsatz): 1/5 der Gesamtprovision (25.000 DM) = 5.000 DM (§ 89b Abs. 2 HGB).
  • Streitwert der Auskunftsklage: 20 % von 5.000 DM = 1.000 DM.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Auskunftsanspruch ist akzessorisch zum Ausgleichsanspruch und dient dessen Vorbereitung.
  • Da der Wert der Auskunft nicht direkt bezifferbar ist, wird er pauschal mit 20 % des vorbereiteten Anspruchs angesetzt.
  • Diese Schätzung entspricht der praktischen Erfahrung und ermöglicht eine angemessene Streitwertfestsetzung für gerichtliche Verfahren.
  • Die Festsetzung erfolgt nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO), wobei die 20%-Regel als Richtwert dient.
KI INHALT
Der Wert des Auskunftsanspruchs eines Handelsvertreters zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs beträgt ca. 20% des Wertes des vorbereiteten Anspruchs. Beispiel: Bei einer Gesamtprovision von 25.000 DM beträgt der Höchstsatz des Ausgleichsanspruchs 5.000 DM, der Streitwert des Auskunftsanspruchs 1.000 DM.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert
Buchauszug
Auskunftsanspruch
Auskunft zur Vorbereitung eines AA
FUNDSTELLE
BB 60, 796 m. Anm. Weiher
NORM
§ 89 b HGB
§ 3 ZPO
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.03.1960
AKTENZEICHEN
VII ZR 246/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.07.2026 09:03:20