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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) hat entschieden, dass ein Kommissionsgeschäft als Dienstvertrag nach § 627 BGB einzuordnen ist und daher von beiden Seiten ohne Kündigungsfrist oder wichtigen Grund gekündigt werden kann. Die Weigerung, das Dienstverhältnis anzutreten, gilt dabei als Kündigung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Kommittent oder Kommissionär) begehrt die Beendigung des Kommissionsgeschäfts. Der Streit dreht sich um die rechtliche Einordnung des Kommissionsgeschäfts und die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Die Beteiligten stützen ihre Ansprüche auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 627 BGB, der die Kündigung von Dienstverhältnissen regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht hat festgestellt, dass das Kommissionsgeschäft als Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB zu qualifizieren ist. Folge davon ist, dass beide Parteien das Kommissionsgeschäft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen können. Zudem gilt die Weigerung, das Dienstverhältnis anzutreten, als Kündigung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die systematische Auslegung des BGB: Da das Kommissionsgeschäft als Dienstvertrag einzuordnen ist, finden die Regelungen des § 627 BGB Anwendung. Diese Norm sieht vor, dass Dienstverhältnisse jederzeit ohne Frist oder Grund gekündigt werden können. Die Weigerung, das Dienstverhältnis anzutreten, wird dabei als konkludente Kündigungserklärung gewertet.