n.rkr.; Az. beim BGH I ZR 276/98
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vermittlung von Versicherungsverträgen an ein nicht in der EU oder dem EWR zugelassenes Versicherungsunternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn der Vermittler keine erforderliche Erlaubnis nach § 105 Abs. 1 VAG hat oder das VU nicht nach § 111 VAG privilegiert ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler bot Luftfahrzeugkaskoversicherungen eines Versicherungsunternehmens (VU) an, das weder in Deutschland noch in einem anderen EU- oder EWR-Staat zugelassen war. Die Klage richtete sich gegen diese Praxis, gestützt auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg urteilte, dass die Vermittlung solcher Versicherungsverträge wettbewerbswidrig nach § 1 UWG ist, wenn der Vermittler keine Erlaubnis nach § 105 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) besitzt oder das VU nicht unter die Privilegierung des § 111 VAG fällt.
c) Begründung des Gerichts: Die Vermittlung von Versicherungen nicht zugelassener VU ohne die notwendige Erlaubnis verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften des VAG. Da dies den Wettbewerb verfälschen kann, ist die Handlung nach § 1 UWG unlauter. Das Gericht betonte, dass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben essenziell für den Verbraucherschutz und die Marktordnung ist.