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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) seinem Unternehmer (U) vertraglich keine Kunden für konkurrierende Produkte zuführen darf, selbst wenn der U diese Produkte nicht selbst herstellt. Eine solche Tätigkeit stellt eine vertragswidrige mittelbare Wettbewerbstätigkeit dar, es sei denn, der HV bietet die Verkaufsmöglichkeit zunächst dem U an und dieser lehnt ab oder kann nicht liefern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt vom Handelsvertreter (HV), dass dieser keine mittelbare Wettbewerbstätigkeit ausübt, indem er Kunden an andere Hersteller vermittelt, die auch konkurrierende Produkte im Sortiment führen. Dies ergibt sich aus dem Handelsvertretervertrag (HVV), insbesondere einer Klausel, die andere Vertretungen des HV in einer Anlage auflistet, um Wettbewerbsüberschneidungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass der HV ausreichend Einsatz für den U zeigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Münster hat festgestellt, dass der HV vertragswidrig handelt, wenn er einem anderen Hersteller Kunden für Produkte zuführt, die der U zwar nicht selbst herstellt, der andere Hersteller aber auch konkurrierende Produkte anbietet. Jeder solche Kunde könnte sonst ein verlorener Kunde für den U sein.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Sinn der Klausel im HVV darin besteht, dem U Transparenz über mögliche Wettbewerbsüberschneidungen zu geben und sicherzustellen, dass der HV genug Zeit und Engagement für den U aufbringt. Eine mittelbare Wettbewerbstätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der HV dem U zunächst die Verkaufsmöglichkeit bei einem Kunden anbietet und der U diese ablehnt oder nicht bedienen kann. Erst dann darf der HV sich an einen anderen Hersteller wenden.