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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 12.03.1986 - 3 U 186/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Oldenburg, 14.07.1985 - 6 O 480/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entschied am 12.03.1986 (Az. 3 U 186/85), dass eine 6%ige Provision für die Vermittlung eines Kredits über 1,2 Millionen DM sittenwidrig und damit unwirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditvermittler verlangte von einem Kreditnehmer eine Provision in Höhe von 6% des vermittelten Kreditvolumens (1,2 Mio. DM) für seine Dienstleistung. Der Kreditnehmer wehrte sich gegen diese Forderung, da er sie für überhöht und sittenwidrig hielt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg urteilte, dass die vereinbarte Provision von 6% sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig ist. Der Kreditvermittler konnte die Provision nicht verlangen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Provision von 6% auf einen so hohen Kreditbetrag unverhältnismäßig hoch und damit sittenwidrig sei. Eine solche Vereinbarung verstoße gegen die guten Sitten, da sie den Kreditnehmer unangemessen benachteilige. Die Höhe der Provision stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung des Vermittlers.

KI INHALT
6% Provision für die Vermittlung eines 1,2-Millionen-Kredits sind nach Urteil des OLG Oldenburg sittenwidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
sittenwidrige Maklercourtage
stiitenwidrig überhöhte Maklerprovision
Finanzmakler
Finanzierungsmakler
FUNDSTELLE
WM 87, 992
WuB IV A §138 BGB 4.87
WuB I E 1 Kreditvertrag 10.87
NORM
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.03.1986
AKTENZEICHEN
3 U 186/85
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1986:0312.3U186.85.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
08.11.2018