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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, 13.06.1957 - IV Sa 33/57 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) zu viel erhaltene Vergütung grundsätzliche aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht erstatten muss, wobei die Höhe der Erstattung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) bemessen wird. Gutgläubige AN können sich auf Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), bösgläubige nicht. Willentliche Zuvielzahlungen des Arbeitgebers sind nicht rückforderbar (§ 814 BGB).


a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer die Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung.
  • Rechtsgrundlage: Arbeitsvertragliche Treuepflicht des AN sowie Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der AN ist grundsätzlich zur Erstattung von Zuvielzahlungen verpflichtet (aus Treuepflicht).
  2. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach Bereicherungsrecht:
    • Gutgläubiger AN kann sich auf Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
    • Bösgläubiger AN muss volle Erstattung leisten (§ 818 Abs. 4 BGB).
  3. Willentliche Zuvielzahlungen des Arbeitgebers sind nicht rückforderbar (§ 814 BGB).
  4. Bei Vorschüssen gilt: Wird die bevorschusste Forderung nicht fällig, muss der AN den Vorschuss zurückzahlen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis verlangt vom AN, Zuvielzahlungen zu erstatten.
  • Bereicherungsrecht konkretisiert den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist daher anwendbar.
  • Vergleich mit Beamtenrecht (§ 87 Abs. 2 BBG): Auch Beamte unterliegen nur bereicherungsrechtlichen Erstattungspflichten – eine strengere Haftung für AN wäre ungerechtfertigt.
  • Sozialschutz (§ 394 BGB) ist gegen Treuverstöße des AN abzuwägen (Einzelfallprüfung).
  • Vorschussabreden unterliegen eigenen Regeln: Rückzahlungspflicht bei Nichtentstehung der Forderung.

Zusammenfassung in einem Satz: Das BAG bestätigt die grundsätzliche Erstattungspflicht des Arbeitnehmers bei Zuvielzahlungen, begrenzt sie aber nach Bereicherungsrecht und schließt Rückforderungen bei willentlichen Überzahlungen des Arbeitgebers aus.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen zu viel erhaltene Vergütung grundsätzl. erstatten, es sei denn, sie sind gutgläubig oder der Arbeitgeber hat wissentlich zu viel gezahlt. Maßgeblich sind Bereicherungsrecht und Treuepflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen
Vorschüsse
Rechtsgrundlage des Vorschussrückzahlungsanspruchs
FUNDSTELLE
BAGE 9, 137
DB 60, 612
BB 60, 593
RiA 60, 187
MDR 60, 612
WA 60, 105
AP Nr 5 zu § 394 BGB (m.Anm. v. Hueck)
JVBl 60, 183
SAE 60, 136
AR-Blattei, Entscheidung 1 zu Lohnzahlung
JZ 60, 656
JZ 60, 675
PraktArbR Nr. 54 §§ 387-396 BGB
ArbuR 60, 250
RdA 60, 358
AR-Blattei, Entscheidung 1 zu Aufrechnung im Arbeitsverhältnis
AR-Blattei ES 1160 Nr 1
AR-Blattei ES 270 Nr 1
AP Nr. 3 zu § 819 BGB
ArbGeb.60, 338
ARSt.60 Bd. XXIV,180
BABl. 60 K 24
BB 60, 593/94
Betrieb 60, 612
IfA 60, 4947
JVBl.60, 183
PraktArbR Nr. 54 zu §§ 387-396 BGB
PrdK 61, 136
Rpfleger 61, 84
FHArbSozR 8 Nr. 3661
FHArbSozR 7 Nr. 2233
FHArbSozR 7 Nr. 1912
FHZivR 7 Nr. 2665
FHZivR 7 Nr. 4881
NORM
§ 242 BGB
§ 394 Satz 1 BGB
§ 611 BGB
§ 812 BGB
§ 814 BGB
§ 818 Abs. 3 BGB
§ 818 Abs. 4 BGB
§ 819 Abs. 1 BGB
§ 811 ZPO
§ 850 ZPO
§ 87 Abs. 2 Satz 1 BBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.03.1960
AKTENZEICHEN
5 AZR 441/57
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
30.04.2026 15:10:49