Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass das EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) nicht auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten in Vertragsstaaten anwendbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Frage betraf die Anwendung des EuGVÜ (insbesondere Artt. 21, 22, 23) auf Verfahren in Vertragsstaaten, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten (Nicht-Vertragsstaaten) zum Gegenstand haben. Es ging darum, ob das Übereinkommen auch für solche Fälle gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH hat klargestellt, dass das EuGVÜ nicht auf Verfahren anwendbar ist, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten in Vertragsstaaten betreffen. Das Übereinkommen regelt nur die Zuständigkeit und Vollstreckung zwischen den Vertragsstaaten selbst, nicht jedoch gegenüber Drittstaaten.

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des EuGVÜ. Das Übereinkommen zielt darauf ab, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern. Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten fällt nicht in diesen Regelungsbereich, da es sich dabei um ein Verhältnis zu Staaten handelt, die nicht Partei des Übereinkommens sind. Die Artt. 21, 22, 23 EuGVÜ sind daher auf solche Konstellationen nicht anwendbar.

KI INHALT
EuGH: EuGVÜ nicht anwendbar auf Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten in Vertragsstaaten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendung des EuGVÜ auf Verfahren, die die Anerkennung und Vollstreckung aus Drittstaaten betreffen
FUNDSTELLE
DB 94, 1136
Slg. 94, I-117
EuZW 94, 280 m.Anm. Karl
IStR 1994, 191
IPRax 95, 240
NORM
Art. 21 EuGVÜ
Art. 22 EuGVÜ
Art. 23 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.01.1994
AKTENZEICHEN
C-129/92
ECLI
ECLI:EU:C:1994:13
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
31.08.2021