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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 02.03.1965 - 1 AZR 324/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er von einem Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter vermittelte Geschäfte abschließt – es sei denn, er handelt aus böser Willkür mit Schädigungsabsicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder Außendienstmitarbeiter (AN) könnte von dem vertretenen Unternehmer (U) verlangen, dass dieser die vermittelten Geschäfte abschließt. Dies leitet sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis (Handelsvertretervertrag bzw. Arbeitsvertrag) ab.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Unternehmer keine Verpflichtung hat, die vermittelten Geschäfte abzuschließen. Die Entscheidung liegt in seiner freien unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unternehmer die Geschäfte aus böser Willkür oder mit der Absicht, den Vertreter zu schädigen, ablehnt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit. Der Unternehmer trägt das wirtschaftliche Risiko und soll daher selbst entscheiden können, welche Geschäfte er eingeht. Allerdings darf er diese Freiheit nicht missbrauchen, indem er gezielt zum Nachteil des Vertreters handelt. In einem solchen Fall wäre die Ablehnung rechtsmissbräuchlich und könnte Ansprüche des Vertreters begründen.

KI INHALT
Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter haben keinen Anspruch auf Abschluss vermittelter Geschäfte – unternehmerische Freiheit des Unternehmens, außer bei böswilliger Schädigungsabsicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abschlussfreiheit
Dispositionsfreiheit des U
Ablehnung von Aufträgen
FUNDSTELLE
VW 66, 436
NORM
§ 276 BGB
§ 242 BGB
§ 826 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.03.1965
AKTENZEICHEN
1 AZR 324/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2026 19:05:14