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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er von einem Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter vermittelte Geschäfte abschließt – es sei denn, er handelt aus böser Willkür mit Schädigungsabsicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder Außendienstmitarbeiter (AN) könnte von dem vertretenen Unternehmer (U) verlangen, dass dieser die vermittelten Geschäfte abschließt. Dies leitet sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis (Handelsvertretervertrag bzw. Arbeitsvertrag) ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Unternehmer keine Verpflichtung hat, die vermittelten Geschäfte abzuschließen. Die Entscheidung liegt in seiner freien unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unternehmer die Geschäfte aus böser Willkür oder mit der Absicht, den Vertreter zu schädigen, ablehnt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit. Der Unternehmer trägt das wirtschaftliche Risiko und soll daher selbst entscheiden können, welche Geschäfte er eingeht. Allerdings darf er diese Freiheit nicht missbrauchen, indem er gezielt zum Nachteil des Vertreters handelt. In einem solchen Fall wäre die Ablehnung rechtsmissbräuchlich und könnte Ansprüche des Vertreters begründen.