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Fazit: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Vorstellungskosten nur dann vom Arbeitgeber (AG) erstattet werden müssen, wenn dieser den Bewerber ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert hat – nicht bei Eigeninitiative des Bewerbers. Erstattungsfähig sind nur Fahrtkosten und Verdienstausfall, nicht jedoch Aufenthaltskosten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt vom Arbeitgeber (AG) die Erstattung von Vorstellungskosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall). Der Anspruch könnte sich aus einer vorherigen Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarung ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat klargestellt:
- Kein Erstattungsanspruch bei Eigeninitiative des Bewerbers – selbst wenn der AG einem vom Bewerber vorgeschlagenen Termin zugestimmt oder einen Termin vorgeschlagen hat.
- Erstattungsanspruch nur, wenn der AG den Bewerber ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert hat (auch wenn sich der Bewerber vorher zur Rücksprache erboten hat).
- Erstattungsfähige Kosten: Nur Fahrtkosten und Verdienstausfall, nicht Aufenthaltskosten.
c) Begründung des Gerichts: Die Erstattungspflicht setzt eine Aufforderung durch den AG voraus, da diese eine vertragsähnliche Verpflichtung begründet. Eigeninitiative des Bewerbers reicht nicht aus. Die Beschränkung auf Fahrtkosten und Verdienstausfall folgt aus der üblichen Praxis bei Vorstellungskosten.