Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 18.05.1956 - 2 b Sa 289/55

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Vorstellungskosten nur dann vom Arbeitgeber (AG) erstattet werden müssen, wenn dieser den Bewerber ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert hat – nicht bei Eigeninitiative des Bewerbers. Erstattungsfähig sind nur Fahrtkosten und Verdienstausfall, nicht jedoch Aufenthaltskosten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt vom Arbeitgeber (AG) die Erstattung von Vorstellungskosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall). Der Anspruch könnte sich aus einer vorherigen Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarung ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat klargestellt:

  • Kein Erstattungsanspruch bei Eigeninitiative des Bewerbers – selbst wenn der AG einem vom Bewerber vorgeschlagenen Termin zugestimmt oder einen Termin vorgeschlagen hat.
  • Erstattungsanspruch nur, wenn der AG den Bewerber ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert hat (auch wenn sich der Bewerber vorher zur Rücksprache erboten hat).
  • Erstattungsfähige Kosten: Nur Fahrtkosten und Verdienstausfall, nicht Aufenthaltskosten.

c) Begründung des Gerichts: Die Erstattungspflicht setzt eine Aufforderung durch den AG voraus, da diese eine vertragsähnliche Verpflichtung begründet. Eigeninitiative des Bewerbers reicht nicht aus. Die Beschränkung auf Fahrtkosten und Verdienstausfall folgt aus der üblichen Praxis bei Vorstellungskosten.

KI INHALT
Vorstellungskosten werden nur erstattet, wenn der Arbeitgeber den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat, nicht bei Eigeninitiative. Erstattet werden Fahrtkosten und Verdienstausfall, nicht Aufenthaltskosten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umfang erstattungsfähiger Vorstellungskosten
FUNDSTELLE
BB 56, 817
NORM
§ 670 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.05.1956
AKTENZEICHEN
2 b Sa 289/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG