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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Limburg, 16.07.1998 - 6 O 173/97

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Limburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann rechtsmissbräuchlich einen Buchauszug verlangt, wenn die bereits erhaltenen Provisionsabrechnungen des Unternehmens (U) bereits alle notwendigen Informationen enthalten. Fehlen wichtige Daten wie Stornierungen oder Gutschriften, ist der Anspruch berechtigt. Mehrere Parallelprozesse oder Zeugenaussagen anderer HV ändern daran nichts.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs (§ 87c HGB), um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält den Anspruch auf Buchauszug für nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die vom Unternehmer übermittelten Provisionsabrechnungen unvollständig sind. Enthalten diese Abrechnungen jedoch alle relevanten Daten (z. B. Ersatzteillieferungen, Stornierungen, Gutschriften, Abschlüsse Dritter), kann der Buchauszugsanspruch als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Buchauszug muss vollständige Informationen über alle für die Provision relevanten Geschäfte enthalten.
  • Fehlen solche Daten in den Abrechnungen, ist der HV auf den Buchauszug angewiesen, um seine Ansprüche zu überprüfen.
  • Mehrere Prozesse zwischen HV und U oder die Zeugenrolle von Kollegen in anderen Verfahren rechtfertigen keine Ablehnung des Anspruchs – dies allein stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

Rechtsgrundlage: § 87c HGB (Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters).

KI INHALT
Ein Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters ist rechtsmissbräuchlich, wenn Provisionsabrechnungen bereits als Buchauszug gelten, aber unvollständig ohne relevante Daten wie Stornierungen oder Gutschriften sind. Mehrere Rechtsstreite oder Zeugenaussagen beeinflussen die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Rechtsmissbrauch
Prozesse
rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Buchauszug
unzulässige Rechtsausübung
Schikane
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Limburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1998
AKTENZEICHEN
6 O 173/97
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
02.01.2026 11:04:01