Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass vorbereitende Maßnahmen für Vertreterbesuche unter bestimmten Umständen gegen das UWG verstoßen können. Er präzisiert die Voraussetzungen für einen solchen Verstoß und ergänzt damit seine frühere Rechtsprechung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (wahrscheinlich ein Mitbewerber oder Verbraucherschutzverband) begehrt von einem Unternehmen die Unterlassung bestimmter vorbereitender Maßnahmen für Vertreterbesuche, da diese gegen § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs) verstoßen sollen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass vorbereitende Maßnahmen für Vertreterbesuche unlauter im Sinne des § 1 UWG sein können, wenn sie z. B. belästigend, täuschend oder sonstwie wettbewerbswidrig sind. Die Entscheidung konkretisiert die Kriterien, unter denen solche Maßnahmen als unzulässig gelten.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 22.09.1972) und führt aus, dass nicht nur der Vertreterbesuch selbst, sondern auch dessen Vorbereitung (z. B. Anrufe, Schreiben) gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen kann, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu verfälschen. Die Maßnahme muss dabei objektiv unlauter sein, wobei die Umstände des Einzelfalls (z. B. Art, Häufigkeit, Zielgruppe) zu berücksichtigen sind.