vgl. OFGH, 16.04.1947 = StuW 47, II Nr. 6; vgl. FG Hannover 26.091977 - VIII 118/77 -; BFH 18.12.1981 - III R 133/78 -; BFH 17.12.1982 - III R 136/79 -; BFH 20.07.1988 - IR 250/83 -; BFH 18.09.1991 - XI R 9/90 -; BFH 02.09.1992 - XI R 63/89 -; BFH 16.03.1993 - XI R 10/92 -; FG Baden-Württemberg 04.03.1994 - 9 K 199/92 -; FG Baden-Württemberg 14.09. 1994 - 6 K 243/92: FG Baden-Württemberg 08.11.1994 - 8 K 216/92 -; FG Münster 13.11.1996 - 13 K 1510/ 95 E -; FG Sachsen 27.02.1997 - 2 K 317/95 -; BFH 16.07.1997 - XI R 13/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die steuerliche Begünstigung des § 34 Abs. 2 EStG (1953) auf alle Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG anwendbar ist – unabhängig von der Einkunftsart. Zudem kann die Vergünstigung auch für Entschädigungen gelten, die nur den Ausgleich für entgangene Einnahmen eines Jahres darstellen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger beantragt die Anwendung der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG (1953) auf eine erhaltene Entschädigung (i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG). Die Finanzverwaltung verweigert dies möglicherweise mit der Begründung, die Entschädigung falle nicht unter die begünstigten Einkunftsarten oder ersetze nur einjährig entgangene Einnahmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt:
- § 34 Abs. 2 EStG gilt für alle Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG, unabhängig von der Einkunftsart (z. B. auch bei Einkünften aus Vermietung, Kapitalvermögen etc.).
- Die Begünstigung kann auch greifen, wenn die Entschädigung nur den Ausgleich für entgangene Einnahmen eines einzigen Jahres darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der BFH kehrt die restriktive Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) ab und interpretiert § 34 Abs. 2 EStG erweiternd.
- Der Wortlaut der Norm lasse keine Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten oder mehrjährige Entschädigungen erkennen.
- Systematische Auslegung: § 24 Nr. 1 EStG erfasse Entschädigungen generell, ohne Differenzierung nach Einkunftsarten – dies gelte auch für die Verweisung in § 34 Abs. 2 EStG.