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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Zessionarin (Gläubigerin nach Abtretung) einen vollstreckbaren Anspruch weiterhin geltend machen darf, auch wenn die Zedentin (ursprüngliche Gläubigerin) vom zugrundeliegenden Vertrag zurücktritt – sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Verhalten der Zedentin der Zessionarin zurechnen lassen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Zessionarin (neue Gläubigerin) möchte einen ihr abgetretenen, vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner weiter durchsetzen. Die Zedentin (ursprüngliche Gläubigerin) hat jedoch nach der Abtretung vom Vertrag zurückgetreten, der den Anspruch begründet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die weitere Vollstreckung durch die Zessionarin nicht für rechtsmissbräuchlich, solange keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Zessionarin das Verhalten der Zedentin (Rücktritt) zuzurechnen.
c) Begründung des Gerichts: Die Abtretung des Anspruchs überträgt diesem eine gewisse Eigenständigkeit. Der Rücktritt der Zedentin berührt die Rechte der Zessionarin nicht automatisch, es sei denn, es bestehen besondere Umstände (z. B. Kollusion oder treuwidriges Verhalten), die eine Zurechnung des Rücktritts an die Zessionarin rechtfertigen. Ohne solche Umstände bleibt die Vollstreckung durch die Zessionarin zulässig.