Vorinstanzen OLG Schleswig, 21.08.1997 - 2 U 38/96 -; LG Itzhoe, 20.03.1996 - 6 O 2/96 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die nach § 7 II 2 VerbrKrG erforderliche Unterschrift des Verbrauchers unter der schriftlichen Widerrufsbelehrung nicht zwingend auf dem ihm ausgehändigten Exemplar erfolgen muss, sondern auch auf einem anderen Exemplar, das der Kreditgeber behält.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher hat gegen einen Kreditgeber einen Anspruch aus § 7 II 2 VerbrKrG (heute: § 355 BGB) auf ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Streitig war, ob die Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung auf dem ihm ausgehändigten Exemplar erfolgen muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Unterschrift des Verbrauchers nicht auf dem ihm ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muss. Es reicht aus, wenn der Verbraucher ein anderes Exemplar unterschreibt, das der Kreditgeber behält.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Vorschrift – die Gewährleistung einer klaren und nachweisbaren Belehrung – auch dann erfüllt ist, wenn der Verbraucher eine Kopie der Belehrung unterschreibt, die der Kreditgeber aufbewahrt. Die Unterschrift diene primär dem Nachweis, dass der Verbraucher die Belehrung erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Dies sei auch dann gegeben, wenn die Unterschrift auf einem beim Kreditgeber verbleibenden Exemplar erfolge. Die Entscheidung bestätigt dabei eine frühere Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 540).