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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.05.1998 - XI ZR 285/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Schleswig, 21.08.1997 - 2 U 38/96 -; LG Itzhoe, 20.03.1996 - 6 O 2/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die nach § 7 II 2 VerbrKrG erforderliche Unterschrift des Verbrauchers unter der schriftlichen Widerrufsbelehrung nicht zwingend auf dem ihm ausgehändigten Exemplar erfolgen muss, sondern auch auf einem anderen Exemplar, das der Kreditgeber behält.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher hat gegen einen Kreditgeber einen Anspruch aus § 7 II 2 VerbrKrG (heute: § 355 BGB) auf ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Streitig war, ob die Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung auf dem ihm ausgehändigten Exemplar erfolgen muss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Unterschrift des Verbrauchers nicht auf dem ihm ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muss. Es reicht aus, wenn der Verbraucher ein anderes Exemplar unterschreibt, das der Kreditgeber behält.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Vorschrift – die Gewährleistung einer klaren und nachweisbaren Belehrung – auch dann erfüllt ist, wenn der Verbraucher eine Kopie der Belehrung unterschreibt, die der Kreditgeber aufbewahrt. Die Unterschrift diene primär dem Nachweis, dass der Verbraucher die Belehrung erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Dies sei auch dann gegeben, wenn die Unterschrift auf einem beim Kreditgeber verbleibenden Exemplar erfolge. Die Entscheidung bestätigt dabei eine frühere Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 540).

KI INHALT
Die Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung nach § 7 II 2 VerbrKrG kann auch auf einem vom Kreditgeber verwahrten Exemplar erfolgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unterschrift unter Widerrufsbelehrung auf Verbraucher- oder Kreditgeberexemplar
NORM
§ 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.1998
AKTENZEICHEN
XI ZR 285/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
11.02.2021