vgl. einschränkend OLG Hamburg, 08.07.1982 LS 8 m.w.N. - Shell 6 -; OLG Hamburg, 14.07.1982 LS 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg (Urteil vom 20.02.1980 – 68 O 112/78) entscheidet, dass nicht auffindbare oder nicht antwortende Zeugen kaum als Stammkunden einer Tankstelle gelten können, die der Tankstellenhalter (TStH) geworben hat und die der Mineralölgesellschaft auch nach Vertragsende Vorteile im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB bringen.
Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Ein Tankstellenhalter (TStH) macht gegenüber einer Mineralölgesellschaft vermutlich Ansprüche nach Vertragsende geltend, möglicherweise auf Ausgleich nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters). Streitig ist, ob bestimmte Kunden als "Stammkunden" gelten, die der TStH geworben hat und die der Mineralölgesellschaft auch nach Vertragsbeendigung Vorteile bringen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht geht davon aus, dass Zeugen, die nicht auffindbar sind ("unbekannt verzogen") oder nicht antworten, kaum als Stammkunden in Betracht kommen, die den Voraussetzungen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB entsprechen.
c) Begründung des Gerichts: Die fehlende Erreichbarkeit oder Reaktion der Zeugen spricht gegen ihre Eigenschaft als Stammkunden. Solche Kunden müssten nach der gesetzlichen Systematik nachweisbar durch den TStH geworben worden sein und der Mineralölgesellschaft auch nach Vertragsende Vorteile bringen. Da dies bei nicht auffindbaren Zeugen nicht plausibel ist, scheidet ihre Berücksichtigung für den Ausgleichsanspruch aus.