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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Grundstücksmakler keine Provision für die Vermittlung eines nichtigen Architektenvertrags verlangen kann, selbst wenn der Grundstückserwerber die Architektenleistungen in Anspruch genommen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Grundstücksmakler verlangt von einem Grundstückserwerber die Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Architektenvertrags. Der Architektenvertrag war jedoch mit dem Grundstückserwerb gekoppelt und daher nichtig (§ 134 BGB i. V. m. § 3 Abs. 4 MaBV a. F., heute § 655a BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen. Der Grundstückserwerber kann sich auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags berufen, auch wenn er die Architektenleistungen bereits entgegengenommen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Maklervertrag war untrennbar mit dem nichtigen Architektenvertrag verbunden (Koppelungsgeschäft).
- Da der Architektenvertrag gegen gesetzliche Verbote verstieß (unzulässige Koppelung), war er von Anfang an nichtig (§ 134 BGB).
- Ein Provisionsanspruch des Maklers scheitert bereits daran, dass der vermittelte Vertrag keine rechtliche Wirkung entfalten konnte.
- Die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Erwerber ändert nichts an der Nichtigkeit – der Makler kann daher keine Vergütung verlangen.