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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 18.08.1995 - 8 ObA 231/95 – Rohre –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Innsbruck, 06.12.1994 - GZ 5 Ra 134/94-27 -; LG Innsbruck 29.03.1994 - GZ 47 Cga 259/93-19 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Provisionsanspruch verliert, wenn er seine Treuepflicht gegenüber dem Unternehmer (U) verletzt, indem er diesem falsche Zusicherungen über die Einhaltung vertraglicher Bedingungen (hier: Verbleib der Ware im Zielgebiet) gibt, die für den U von entscheidender Bedeutung sind. Das Gericht begründet dies mit § 6 Abs. 3 HVG 1921, wonach der Provisionsanspruch entfällt, wenn der U aus wichtigen Gründen – hier durch das Verhalten des HV verursacht – von der Geschäftausführung Abstand nimmt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsvertreter (HV) – verlangt Provision für ein vermitteltes Geschäft (Teillieferung von Rohren an einen ausländischen Kunden) von dem Unternehmer (U).
  • Beklagter: Unternehmer (U) – verweigert die Zahlung der Provision.
  • Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 HVG 1921 (Handelsvertretergesetz), der den Provisionsanspruch des HV entfallen lässt, wenn der U aus wichtigen Gründen von der Geschäftausführung Abstand nimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der HV keinen Anspruch auf Provision für die dritte Teillieferung hat, weil:

  • Der U die Lieferung nicht ausführte, da er (berechtigte) Bedenken hatte, dass die Ware entgegen den Zusicherungen des HV nicht im vereinbarten Zielgebiet verbleiben würde.
  • Der HV dem U falsche Zusicherungen gegeben hatte (u. a. unter Berufung auf seine Beziehungen zum Generaldirektor des Kunden), die für den U entscheidend für die Auftragsannahme waren.

c) Begründung des Gerichts:

  1. § 6 Abs. 3 HVG 1921:

    • Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der U aus wichtigen Gründen (hier: Risiko der Weiterlieferung in unerwünschte Absatzgebiete) von der Geschäftausführung Abstand nimmt.
    • Diese Gründe müssen objektiv nachvollziehbar sein – ein Verschulden des U ist nicht erforderlich.
  2. Verletzung der Treuepflicht (§ 2 Abs. 1 HVG 1921):

    • Der HV muss die Interessen des U mit kaufmännischer Sorgfalt wahrnehmen und diese vor seine eigenen stellen.
    • Hier hat der HV seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er dem U unzutreffende Zusicherungen gab, obwohl er erkennen musste, wie wichtig dem U die Einhaltung der Lieferbedingungen war (u. a. weil der U für eine Bestätigung des Kunden sogar einen Rabatt gewährt hätte).
  3. Kausaler Zusammenhang:

    • Das Verhalten des HV (falsche Zusicherung) war mitursächlich dafür, dass der U den Auftrag nicht vollständig ausführte.
    • Der U durfte auf die Äußerungen des HV vertrauen, zumal dieser seine persönlichen Beziehungen zum Kunden betont hatte.
  4. Kein Verschulden des U:

    • Dass der U die Ware nicht vertraglich vor Weiterlieferung schützte, ist nicht vorwerfbar, da selbst vertragliche Klauseln Umgehungen nicht sicher verhindern können.

Rechtsfolge: Der Provisionsanspruch des HV entfällt ohne dass der U einen konkreten Schaden nachweisen muss.

KI INHALT
Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters entfällt nach § 6 Abs. 3 HVG 1921, wenn der Geschäftsherr aus wichtigen Gründen von der Ausführung des Geschäfts Abstand nimmt, insbesondere wenn der Handelsvertreter seine Treuepflicht verletzt oder falsche Zusicherungen über die Vertragseinhaltung gibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rohre
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV
Nichtausführung des Geschäfts aus wichtigem Grund
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 29 Abs. 2 HVertrG 1993
§ 2 Abs. 1 HVG
§ 6 Abs. 3 HVG
§ 6 Abs. 3 HVG 1921
§ 41 ZPO
§ 50 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.08.1995
AKTENZEICHEN
8 ObA 231/95
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00231.95.0818.000
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
14.04.2021