n.rkr.; Az. beim BFH VIII R 48/98
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied am 23.04.1998 (Az. 6 K 3590/93), dass die Versicherungsleistung aus einer Kaskoversicherung für einen bei einer Privatfahrt zerstörten betriebszugehörigen Pkw keine Betriebseinnahme darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt begehrte die Erfassung der Kaskoversicherungsleistung als Betriebseinnahme bei einem Steuerpflichtigen, dessen betriebszugehöriger Pkw bei einer Privatfahrt zerstört wurde. Der Steuerpflichtige widersprach dieser Einordnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG München bestätigte die Sicht des Steuerpflichtigen: Die Versicherungsleistung ist keine Betriebseinnahme, da der Schaden nicht im betrieblichen, sondern im privaten Bereich entstand.
c) Begründung des Gerichts: Die Entschädigung aus der Kaskoversicherung steht in direktem Zusammenhang mit dem privaten Nutzungsvorgang (Privatfahrt). Da der Schaden nicht betriebsbedingt war, kann die Leistung auch nicht als betriebliche Einnahme gewertet werden. Die betriebliche Zugehörigkeit des Fahrzeugs allein reicht für die Qualifizierung als Betriebseinnahme nicht aus.
Kernaussage: Nur betriebsveranlasste Versicherungsleistungen sind steuerlich als Betriebseinnahmen zu erfassen – private Nutzung bricht den betrieblichen Zusammenhang.