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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Stade entscheidet, dass der Konkursverwalter ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen darf, wenn die Zahlung des Lohns aus der Konkursmasse unmöglich ist und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher unzumutbar wird.
a) Wer will was von wem woraus? Der Konkursverwalter (als Vertreter der Konkursmasse) möchte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer (AN) fristlos kündigen, gestützt auf § 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) bzw. § 70 BGB (a.F., heute § 626 BGB). Der AN wehrt sich gegen die Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die fristlose Kündigung für zulässig, obwohl § 22 KO (heute § 113 InsO) nur eine ordentliche Kündigung mit gesetzlicher oder vertraglicher Frist vorsieht. Die Konkurseröffnung allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung, aber konkursbedingte Umstände (hier: Unmöglichkeit der Lohnzahlung) können einen wichtigen Grund darstellen.
c) Begründung des Gerichts:
- § 22 KO schließe fristlose Kündigungen nicht aus.
- Die Konkurseröffnung sei nicht automatisch ein wichtiger Grund, aber mit ihr zusammenhängende Umstände (z. B. fehlende Masse zur Lohnzahlung) könnten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Konkursverwalter unzumutbar machen.
- Ein Konkursverwalter, der weiß, dass er den AN nicht mehr bezahlen kann, muss das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen.