n. rkr.; aufgehoben und zurückverwiesen durch BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 256/98 -; Vorinstanz ArbG Nürnberg, 31.07.1996 - 2 Ca 4546/95 -; nachfolgend LAG Nürnberg, 26.01.1999 - 7 Sa 658/98 -; BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 169/99 - Hamburg-Mannheimer 4 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte mit Urteil vom 25.02.1998 die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Nürnberg vom 31.07.1996 im Fall Hamburg-Mannheimer 4. Es ging um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der das ArbG Nürnberg zugunsten einer Partei entschieden hatte. Das LAG Nürnberg schloss sich dieser Bewertung an, ohne eigene detaillierte Begründung hinzuzufügen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die genauen Parteien und der konkrete Streitgegenstand (z. B. Kündigungsschutz, Lohnforderung etc.) sind aus dem Auszug nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und der Hamburg-Mannheimer Versicherung (vermutlich als Arbeitgeberin), der vor dem ArbG Nürnberg verhandelt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Nürnberg entschied am 31.07.1996 zugunsten einer der Parteien (Inhalt der Entscheidung nicht näher spezifiziert). Das LAG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung am 25.02.1998 in der Berufungsinstanz und verwies dabei auf die Gründe des ArbG.
c) Begründung des Gerichts: Das LAG Nürnberg begründete seine Entscheidung nicht eigenständig, sondern bezog sich vollständig auf die Entscheidungsgründe des ArbG Nürnberg (Aktenzeichen: 2 Ca 4546/95). Es sah daher keine Veranlassung, von der Vorinstanz abzuweichen.
Hinweis: Für eine präzisere Zusammenfassung wären weitere Details zum Sachverhalt (z. B. Klageantrag, Streitwert) oder der vollständige Urteilstext erforderlich. Der vorliegende Auszug gibt nur die Bestätigung der Vorinstanz wieder.