zur Abkürzung der Verjährung vgl. BGH, 10.05.1990 LS 1; OLG München, 07.02.1996 LS 1 m.w.N.; a.A. OLG Celle, 12.02.1988 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate in einem Handelsvertretervertrag (HVV) wirksam ist, sofern dieser nicht dem AGB-Gesetz unterfällt. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der Gesetzgeber selbst in § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB eine kürzere Ausschlussfrist von drei Monaten für bestimmte Ansprüche vorsieht – was zeigt, dass sechs Monate nicht unangemessen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder eine Partei des HVV) wendet sich gegen eine vertragliche Klausel, die die Verjährung von Ansprüchen auf sechs Monate verkürzt. Die andere Vertragspartei (vermutlich der Unternehmer) berief sich auf die Wirksamkeit dieser Klausel. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Fristverkürzung außerhalb des Anwendungsbereichs des AGB-Gesetzes.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Wiesbaden hat die Klausel für wirksam erklärt. Die verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten im HVV verstößt nicht gegen § 242 BGB (Treu und Glauben).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Regelung unterfällt nicht dem AGB-Gesetz, sodass keine spezielle Inhaltskontrolle stattfindet.
- Der Gesetzgeber hat in § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB für bestimmte Ansprüche von Handelsvertretern sogar eine drei-Monats-Frist als Ausschlussfrist vorgesehen. Dies zeigt, dass eine sechsmonatige Verjährungsfrist nicht unverhältnismäßig ist.
- Daher ist die Vereinbarung nicht als sittenwidrig oder unangemessen anzusehen.