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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter, der seine bisherigen Vertretungen aufgibt, um eine neue (auch eine Generalvertretung) zu übernehmen, keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 34 EStG vornehmen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die steuerliche Begünstigung einer Betriebsaufgabe nach §§ 16 Abs. 3 und 34 EStG. Er argumentiert, dass der Wechsel von seinen bisherigen Vertretungen zu einer neuen (hier: erstmalige Übernahme einer Generalvertretung) als Betriebsaufgabe anzusehen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat die steuerliche Begünstigung abgelehnt. Der Wechsel der Vertretungen stellt keine Betriebsaufgabe dar, selbst wenn eine Generalvertretung neu übernommen wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Betriebsaufgabe im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der gesamte Betrieb aufgegeben wird. Der bloße Wechsel von Vertretungen – auch hin zu einer Generalvertretung – ist keine vollständige Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Tätigkeit als Handelsvertreter. Vielmehr handelt es sich um eine Fortführung des Betriebs in veränderter Form, die keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe begründet. Die §§ 16 Abs. 3 und 34 EStG setzen voraus, dass der Betrieb als solcher endet, was hier nicht der Fall ist.