Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Neustadt/Weinstraße, 24.09.1954 - 1 U 53/54

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Neustadt/Weinstraße entscheidet, dass ein Buchauszug eines Unternehmers an seinen Handelsvertreter nur dann als ausreichend anzusehen ist, wenn er alle für die Provisionsberechnung relevanten Informationen übersichtlich und vollständig enthält. Andernfalls kann der Handelsvertreter zusätzliche Unterlagen verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Buchauszug, der ihm die Berechnung seiner Provisionsansprüche ermöglicht. Der Streit entzündet sich daran, ob die vom Unternehmer übermittelten Provisionsabrechnungen den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Buchauszug genügen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Provisionsabrechnungen des Unternehmers nur dann als Buchauszug gelten, wenn sie alle für die Provisionsberechnung notwendigen Informationen enthalten. Andernfalls sind sie nicht ausreichend, und der Handelsvertreter kann weitere Unterlagen anfordern.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Buchauszug übersichtlich und vollständig sein muss, um dem Handelsvertreter die selbstständige Berechnung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen. Hierfür müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein:

  • Namen der Kunden,
  • Warenart und -menge,
  • Stadium der Ausführung der Geschäfte,
  • Annullierungen und Retouren inkl. Gründe,
  • Rechnungs- und Provisionsbeträge.

Fehlen diese Angaben, kann der Buchauszug seine Funktion nicht erfüllen, und der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Ergänzung.

KI INHALT
Buchauszug muss alle für Provisionsansprüche relevanten Geschäfte übersichtlich zusammenstellen, inkl. Kunden, Waren, Ausführungsstand, Stornierungen, Retouren und Provisionsbeträge, damit der Handelsvertreter seine Ansprüche ohne weitere Unterlagen berechnen kann.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen an einen Buchauszug
Provisionsabrechnung als Buchauszug
FUNDSTELLE
HVR Nr. 54
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Neustadt/Weinstraße
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.09.1954
AKTENZEICHEN
1 U 53/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.05.2026 17:00:02