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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschied, dass ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sittenwidrig ist, solange es die Berufsausübung des Arbeitnehmers nicht unmöglich macht. Mangelnde Rechtskenntnisse begründen keine Unerfahrenheit, und ein gerichtlicher Vergleich bleibt wirksam, selbst wenn eine Partei die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht kannte. Ein reiner Rechtsirrtum führt nicht zur Anfechtbarkeit des Vergleichs.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendete sich gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung, das im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart wurde. Er argumentierte, das Verbot sei sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und der Vergleich aufgrund seiner Unerfahrenheit oder eines Irrtums unwirksam (§ 138 Abs. 2 BGB, § 779 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München hielt das entschädigungslose Wettbewerbsverbot für nicht sittenwidrig, da es dem Arbeitnehmer nicht die Berufsausübung unmöglich machte. Der gerichtliche Vergleich blieb wirksam, auch wenn der Arbeitnehmer die mögliche Unwirksamkeit des Verbots nicht kannte. Ein reiner Rechtsirrtum (ohne Tatsachenirrtum) führt nicht zur Anfechtung des Vergleichs.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB: Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung ist nicht automatisch sittenwidrig, solange es den Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet.
- Keine Unerfahrenheit (§ 138 Abs. 2 BGB): Mangelnde Rechtskenntnisse allein reichen nicht aus, um eine Partei als "unerfahren" einzustufen.
- Wirksamkeit des Vergleichs: Ein Vergleich ist nicht allein deshalb unwirksam, weil eine Partei ihn bei Kenntnis der Rechtslage nicht geschlossen hätte. Ein Irrtum über die rechtliche Bewertung (Rechtsirrtum) ohne tatsächliche Fehlvorstellung berührt die Wirksamkeit nicht (§ 779 BGB).