rkr.; Vorinstanz ArbG Siegburg, 23.08.2000 - 3 Ca 1526/00 -
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Fazit: Das LAG Köln hat entschieden, dass bei unklaren Verfallfristen im Arbeitsvertrag aufgrund unterlassener Streichungen die für den Arbeitnehmer günstigere Frist gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) beansprucht die Anwendung der für ihn günstigeren Verfallfrist aus einem standardisierten Arbeitsvertrag, in dem der Arbeitgeber (AG) die empfohlene Streichung alternativer Regelungen (tarifliche Fristen vs. eigene Festlegung) unterlassen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitsvertrag wegen der unterlassenen Streichung unklar ist und daher die Unklarheitenregelung greift: Es gilt die für den AN günstigere Frist.
c) Begründung des Gerichts: Der AG hat durch die Nichtstreichung der alternativen Klauseln eine Unklarheit im Vertragstext geschaffen. Nach der Unklarheitenregelung (§ 305c BGB) ist eine unklare Vertragsbestimmung zu Lasten des Verwenders (hier: AG) auslegen, sodass die für den AN vorteilhaftere Regelung anzuwenden ist.