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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 02.02.2001 - 11 Sa 1262/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz ArbG Siegburg, 23.08.2000 - 3 Ca 1526/00 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit: Das LAG Köln hat entschieden, dass bei unklaren Verfallfristen im Arbeitsvertrag aufgrund unterlassener Streichungen die für den Arbeitnehmer günstigere Frist gilt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) beansprucht die Anwendung der für ihn günstigeren Verfallfrist aus einem standardisierten Arbeitsvertrag, in dem der Arbeitgeber (AG) die empfohlene Streichung alternativer Regelungen (tarifliche Fristen vs. eigene Festlegung) unterlassen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitsvertrag wegen der unterlassenen Streichung unklar ist und daher die Unklarheitenregelung greift: Es gilt die für den AN günstigere Frist.

c) Begründung des Gerichts: Der AG hat durch die Nichtstreichung der alternativen Klauseln eine Unklarheit im Vertragstext geschaffen. Nach der Unklarheitenregelung (§ 305c BGB) ist eine unklare Vertragsbestimmung zu Lasten des Verwenders (hier: AG) auslegen, sodass die für den AN vorteilhaftere Regelung anzuwenden ist.

KI INHALT
Unklarer Arbeitsvertrag durch unterlassene Streichung alternativer Verfallfristen: Unklarheitenregelung greift zugunsten des Arbeitnehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unkarheit im Arbeitsvertrag
Unklarheitenregel
FUNDSTELLE
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.02.2001
AKTENZEICHEN
11 Sa 1262/00
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2001:0202.11SA1262.00.0A
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
16.12.2020