nachgehend OLG Düsseldorf, 01.03.2002
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass Skonti bei der Provisionsberechnung abdingbar sind, Retouren keine Provisionskürzung rechtfertigen und eine nachträgliche Vereinbarung über Provisionsverzicht möglich ist. Eine endgültige Abrechnungsvereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter schließt spätere Buchauszugsansprüche aus, wenn der Handelsvertreter die Abrechnung akzeptiert hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von einem Unternehmer (U) einen Buchauszug gem. § 87c HGB, um die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu prüfen. Der U wendet ein, dass die Abrechnungen bereits besprochen und vom HV akzeptiert wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Skonti: Die Regelung des § 87b Abs. 2 S. 2 HGB (kein Abzug von Skonti bei Provisionsberechnung) ist abdingbar, d.h. die Parteien können vertraglich etwas anderes vereinbaren.
- Retouren: Kürzungen der Provision wegen Retouren sind gem. § 87a Abs. 3 HGB grundsätzlich unzulässig. Eine vorherige Vereinbarung, die solche Kürzungen erlaubt, ist unwirksam.
- Provisionsverzicht: Ein Verzicht auf Provision kann nach Entstehen des Anspruchs vereinbart werden.
- Buchauszug: Hat der HV die Abrechnungen nach Diskussion und Korrektur akzeptiert, ist ein späterer Buchauszugsanspruch ausgeschlossen, da von einer endgültigen Einigung auszugehen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Skonti: Die Abdingbarkeit ergibt sich aus der Dispositivität der Norm.
- Retouren: § 87a Abs. 3 HGB schützt den HV vor einseitigen Kürzungen; Vorabvereinbarungen sind daher unwirksam.
- Buchauszug: Durch die Akzeptanz der Abrechnungen hat der HV sein Recht auf Prüfung verwirkt (Verwirkungsgedanke).