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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm (Urteil vom 08.01.1993 – 5 UF 335/91) entscheidet, dass bei Verdacht auf Manipulation der steuerlichen Gewinnermittlung Privatentnahmen als Grundlage für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Ertrags eines Unternehmens herangezogen werden können. Zudem kann der Unterhaltspflichtige verpflichtet sein, durch ein Schuldenregulierungsabkommen mit Gläubigern (inkl. Pfändungsaussetzung) seinen Arbeitsplatz und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, um Unterhaltszahlungen sicherzustellen.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus?
- Unterhaltsberechtigter (z. B. geschiedener Ehegatte oder Kind) verlangt vom Unterhaltspflichtigen (Selbstständiger/Unternehmer) die Zahlung von Unterhalt.
- Streitpunkt: Wie hoch ist der tatsächliche Ertrag des Unternehmens des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser seine steuerlichen Gewinne möglicherweise manipuliert (z. B. durch verschleierte Privatentnahmen)?
b) Entscheidung des Gerichts:
- Privatentnahmen als Berechnungsgrundlage: Bei konkreten Anzeichen für eine Manipulation der steuerlichen Gewinnermittlung dürfen Privatentnahmen (Geldentnahmen des Unterhaltspflichtigen aus dem Unternehmen für private Zwecke) herangezogen werden, um den tatsächlichen Ertrag des Unternehmens und damit die Unterhaltsfähigkeit zu ermitteln.
- Pflicht zur Schuldenregulierung: Der Unterhaltspflichtige muss ggf. aktiv werden, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten – z. B. durch Verhandlungen mit Gläubigern über ein Schuldenregulierungsabkommen (inkl. Aussetzung von Pfändungen), um seinen Arbeitsplatz und damit die Unterhaltszahlungen langfristig zu sichern.
c) Begründung des Gerichts:
- Manipulationsverdacht: Wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte durch steuerliche Tricks (z. B. Untererfassung von Gewinnen) verschleiert, können Privatentnahmen als Indiz für den tatsächlichen Cashflow des Unternehmens dienen.
- Erhaltung der Leistungsfähigkeit: Der Unterhaltspflichtige hat eine obligatorische Selbstvorsorgepflicht: Er muss alles tun, um seine Arbeits- und Ertragsfähigkeit zu erhalten – auch durch Kooperation mit Gläubigern. Andernfalls könnte er sich seiner Unterhaltspflicht durch selbstverschuldete Insolvenz entziehen.