Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 08.01.1993 - 5 UF 335/91

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm (Urteil vom 08.01.1993 – 5 UF 335/91) entscheidet, dass bei Verdacht auf Manipulation der steuerlichen Gewinnermittlung Privatentnahmen als Grundlage für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Ertrags eines Unternehmens herangezogen werden können. Zudem kann der Unterhaltspflichtige verpflichtet sein, durch ein Schuldenregulierungsabkommen mit Gläubigern (inkl. Pfändungsaussetzung) seinen Arbeitsplatz und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, um Unterhaltszahlungen sicherzustellen.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus?

  • Unterhaltsberechtigter (z. B. geschiedener Ehegatte oder Kind) verlangt vom Unterhaltspflichtigen (Selbstständiger/Unternehmer) die Zahlung von Unterhalt.
  • Streitpunkt: Wie hoch ist der tatsächliche Ertrag des Unternehmens des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser seine steuerlichen Gewinne möglicherweise manipuliert (z. B. durch verschleierte Privatentnahmen)?

b) Entscheidung des Gerichts:

  1. Privatentnahmen als Berechnungsgrundlage: Bei konkreten Anzeichen für eine Manipulation der steuerlichen Gewinnermittlung dürfen Privatentnahmen (Geldentnahmen des Unterhaltspflichtigen aus dem Unternehmen für private Zwecke) herangezogen werden, um den tatsächlichen Ertrag des Unternehmens und damit die Unterhaltsfähigkeit zu ermitteln.
  2. Pflicht zur Schuldenregulierung: Der Unterhaltspflichtige muss ggf. aktiv werden, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten – z. B. durch Verhandlungen mit Gläubigern über ein Schuldenregulierungsabkommen (inkl. Aussetzung von Pfändungen), um seinen Arbeitsplatz und damit die Unterhaltszahlungen langfristig zu sichern.

c) Begründung des Gerichts:

  • Manipulationsverdacht: Wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte durch steuerliche Tricks (z. B. Untererfassung von Gewinnen) verschleiert, können Privatentnahmen als Indiz für den tatsächlichen Cashflow des Unternehmens dienen.
  • Erhaltung der Leistungsfähigkeit: Der Unterhaltspflichtige hat eine obligatorische Selbstvorsorgepflicht: Er muss alles tun, um seine Arbeits- und Ertragsfähigkeit zu erhalten – auch durch Kooperation mit Gläubigern. Andernfalls könnte er sich seiner Unterhaltspflicht durch selbstverschuldete Insolvenz entziehen.
KI INHALT
Privatentnahmen können bei Manipulationsverdacht zur Ertragsfeststellung herangezogen werden; Unterhaltspflichtige müssen ggf. Schuldenregulierungsabkommen zur Arbeitsplatzerhaltung vereinbaren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Trennungsunterhalt
Ermittlung der Erwerbseinkünfte eines HV Berücksichtigung von Schulden auf seiten des Unterhaltspflichtigen
FUNDSTELLE
FamRZ 93, 1088
DRsp-ROM Nr. 1994/10348
NORM
§ 1361 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.01.1993
AKTENZEICHEN
5 UF 335/91
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0108.5UF335.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.10.2018