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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein gegen Provision tätiger Versicherungswerber, der zusätzlich mit dem Inkasso und der Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen betraut ist, gilt als freier, nicht versicherter Handlungsagent – selbst bei Weisungsgebundenheit. Ein von ihm erlittenen Unfall während der Tätigkeit stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne der Rechtsverordnung (RVO) dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungswerber (Kläger) begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall gemäß § 542 RVO (Rechtsgrundlage für Arbeitsunfälle in der Sozialversicherung). Er war gegen Provision tätig, mit dem Inkasso und der Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen betraut und an Weisungen seiner Direktion gebunden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Versicherungswerber als freier, nicht versicherter Handlungsagent einzustufen ist. Folglich handelt es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO, sodass kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Versicherungswerber trotz Weisungsgebundenheit kein Arbeitnehmer, sondern ein selbstständiger Handlungsagent ist. Die Tätigkeit gegen Provision sowie die Übertragung von Inkasso- und Abrechnungsaufgaben sprechen für eine freiberufliche Stellung. Da nur Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, scheidet eine Anerkennung als Arbeitsunfall aus.