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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 16.05.1960 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Einkaufsverband gegen einen Lieferanten zunächst Bucheinsicht (§ 810 BGB) verlangen muss, bevor er den Offenbarungseid (§ 260 Abs. 2 BGB) beantragen kann, wenn die Bucheinsicht schneller und einfacher zum Ziel führt. Der Offenbarungseid ist nicht grundsätzlich subsidiär, aber im Einzelfall kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn die Bucheinsicht praktikabler ist. Die Ansprüche auf Auskunft, Offenbarungseid und Bucheinsicht dienen dabei nur als Hilfsansprüche zur Durchsetzung des Hauptanspruchs (hier: Delkredereprovision).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Ein Einkaufsverband (Gläubiger) als Provisionsberechtigter.
  • Was? Bucheinsicht (§ 810 BGB) und/oder Leistung des Offenbarungseides (§ 260 Abs. 2 BGB) zur Vorbereitung seines Anspruchs auf Delkredereprovision gegen einen Lieferanten (Schuldner).
  • Woraus?
  • Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) oder § 260 Abs. 1 BGB (Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen).
  • Bucheinsichtsrecht aus § 810 BGB (Einsicht in Urkunden über ein Rechtsverhältnis).
  • Offenbarungseid aus § 260 Abs. 2 BGB (bei Auskunftspflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Gleichrangigkeit der Hilfsansprüche:

    • Grundsätzlich sind Auskunft, Offenbarungseid und Bucheinsicht gleichrangige Hilfsansprüche zur Durchsetzung des Hauptanspruchs (hier: Provisionszahlung).
    • Ausnahme: Im Handelsvertreterrecht (§ 87c HGB) ist der Offenbarungseid subsidiär zur Bucheinsicht (BGH, 16.05.1960).
  2. Keine generelle Subsidiarität außerhalb des Handelsvertreterrechts:

    • Im allgemeinen Schuldrecht (hier: Einkaufsverband vs. Lieferant) gibt es keine feste Rangfolge zwischen Offenbarungseid und Bucheinsicht.
    • Der Gläubiger darf grundsätzlich wählen, welchen Anspruch er zuerst geltend macht.
  3. Rechtsschutzinteresse als Grenze:

    • Fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn die Bucheinsicht schneller und einfacher zum Ziel führt, kann der Offenbarungseid nicht durchgesetzt werden.
    • Im konkreten Fall:
    • Der Einkaufsverband muss zunächst Bucheinsicht verlangen, da:
    • Die Bücher des Lieferanten die provisionspflichtigen Umsätze direkt abbilden.
    • Der Lieferant die Einsichtnahme durch einen Vertreter des Verbandes ohne zusätzliche Kosten ermöglicht.
    • Ein Offenbarungseid würde ein neues gerichtliches Verfahren (§ 261 BGB, § 889 ZPO) erfordern und ist damit umständlicher.
  4. Kostenfolge bei nachträglicher Geltendmachung:

    • Wenn der Gläubiger den Bucheinsichtsanspruch erst spät (z. B. in der letzten mündlichen Verhandlung) geltend macht und der Schuldner ihn sofort anerkennt, können dem Gläubiger die Kosten auferlegt werden (§ 93 ZPO).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck der Hilfsansprüche:

    • Auskunft, Offenbarungseid und Bucheinsicht dienen nur der Vorbereitung des Hauptanspruchs (hier: Delkredereprovision).
    • Sie sollen dem Gläubiger Kenntnis über Bestehen und Umfang seiner Forderung verschaffen.
  2. § 810 BGB ist weit auszulegen:

    • Das Einsichtsrecht besteht, wenn die Urkunden in unmittelbarer rechtlicher Beziehung zum Rechtsverhältnis stehen.
    • Hier: Jeder Vertragsabschluss in den Büchern löst Provisionsansprüche aus → Einsichtsrecht gegeben.
  3. Praktische Erwägungen:

    • Bucheinsicht verschafft unmittelbare Kenntnis, während der Offenbarungseid nur mittelbar wirkt (z. B. wenn der Schuldner selbst keine genaue Kenntnis hat).
    • Ausnahmen, in denen der Offenbarungseid vorrangig sein kann:
    • Der Schuldner kann die Auskunft schnell überprüfen, der Gläubiger müsste sich aber aufwendig in fremde Buchführung einarbeiten.
    • Verdacht auf böswillige Falschauskunft durch den Schuldner.
    • Bucheinsicht wäre nur durch teuren Sachverständigen möglich.
  4. Keine Übertragung der Handelsvertreter-Grundsätze:

    • Die Subsidiarität des Offenbarungseids gilt nur im Handelsvertreterrecht (§ 87c HGB), nicht im allgemeinen Schuldrecht.
    • Hier fehlt es am Rechtsschutzinteresse, weil die Bucheinsicht einfacher und kostengünstiger ist.
  5. Kostenrisiko bei verspäteter Geltendmachung:

    • Wenn der Gläubiger den praktikableren Anspruch (Bucheinsicht) nicht zuerst verfolgt, trägt er das Prozesskostenrisiko (§ 93 ZPO).
KI INHALT
Ansprüche auf Offenbarungseid und Bucheinsicht sind gleichrangig, außer im Handelsvertreterrecht. Der Gläubiger muss zunächst Bucheinsicht versuchen, wenn diese schneller zum Ziel führt. Ein Einkaufsverband kann Auskunft, Offenbarungseid und Bucheinsicht zur Vorbereitung von Delkredereprovisionsansprüchen verlangen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
eidesstattliche Versicherung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Buchauszuges
Bucheinsicht
Subsidiarität
Rangfolge der Kontrollrechte
Rangordnung
Rechtsschutzbedürfnis
sofortiges Anerkenntnis in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz
FUNDSTELLE
EversOK
BGHZ 55, 201
DB 71, 380
BB 71, 330
MDR 71, 387
WM 71, 238
WPg.71, 332 LS
NORM
§ 810 BGB
§ 260 Abs. 2 BGB
§ 259 BGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 93 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.01.1971
AKTENZEICHEN
VIII ZR 251/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.05.2026 08:55:06