Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) einen weiteren Vorschuss in Höhe von 65.000 € für die Erstellung eines Buchauszugs durch einen von ihm ausgewählten Sachverständigen verlangen kann, wenn das Versicherungsunternehmen (VU) sich weigert, seine titulierte Verpflichtung zur Erstellung des Buchauszugs zu erfüllen. Das Gericht hat die Kosten dem VU auferlegt, da dessen Verhalten die Ersatzvornahme notwendig gemacht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) einen weiteren Vorschuss in Höhe von 65.000 € für die Erstellung eines Buchauszugs. Dies stützt sich auf § 887 ZPO (Ersatzvornahme), da das VU sich weigert, den nach einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geschuldeten Buchauszug selbst zu erstellen. Der VV möchte einen von ihm ausgewählten vereidigten Buchsachverständigen beauftragen, um den Buchauszug auf Kosten des VU erstellen zu lassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I hat den Antrag des VV stattgegeben und den weiteren Vorschuss in Höhe von 65.000 € zugesprochen. Zudem darf der VV einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, selbst wenn dadruch höhere Anreisekosten entstehen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem VU auferlegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht keine Bedenken gegen die vom VV vorgenommene Kostenschätzung und hält den Vorschuss für angemessen. Da das VU sich nachhaltig geweigert hat, den Buchauszug zu erstellen, ist der VV berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Das VU kann nicht verlangen, dass der VV einen unbekannten Sachverständigen am Sitz des VU auswählt, nur um Kosten zu sparen. Da das VU durch sein Verhalten die Ersatzvornahme notwendig gemacht hat, sind ihm die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen.