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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 44/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 30.12.1994 - 13 U 46/94 -; LG Freiburg, 21.03.1994 - 10 O 148/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein unter dem Abzahlungsgesetz (AbzG) geschlossener Getränkelieferungsvertrag, der wegen fehlender ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksam ist, nicht durch Übernahme durch einen nicht schutzbedürftigen Dritten voll wirksam wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezugsverpflichteter (ursprünglicher Vertragspartner) hat einen Getränkelieferungsvertrag unter dem AbzG geschlossen. Dieser Vertrag ist wegen mangelnder Widerrufsbelehrung schwebend unwirksam. Ein nicht schutzbedürftiger Dritter übernimmt den Vertrag. Die Frage ist, ob der Vertrag durch diese Übernahme voll wirksam wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Vertrag nicht durch die Übernahme durch den Dritten voll wirksam wird. Die schwebende Unwirksamkeit bleibt bestehen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Schutzfunktion des AbzG, das Verbraucher vor unüberlegten Vertragsabschlüssen bewahren soll. Die schwebende Unwirksamkeit dient diesem Schutz und kann nicht durch die Übernahme durch einen Dritten umgangen werden, selbst wenn dieser nicht schutzbedürftig ist. Die Entscheidung ergänzt eine frühere BGH-Entscheidung (BGHZ 129, 371).

KI INHALT
Ein unter dem AbzG geschlossener Getränkelieferungsvertrag bleibt schwebend unwirksam, selbst wenn ein Dritter ihn übernimmt, sofern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Getränkelieferungsvertrag
Wiederrufsbelehrung
Vertragsübernahme
NORM
§ 1 b Abs. 1 AbzG
§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG
§ 1 c AbzG
§ 8 AbzG
§ 305 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.04.1996
AKTENZEICHEN
VIII ZR 44/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
09.03.2021