Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 30.12.1994 - 13 U 46/94 -; LG Freiburg, 21.03.1994 - 10 O 148/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein unter dem Abzahlungsgesetz (AbzG) geschlossener Getränkelieferungsvertrag, der wegen fehlender ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksam ist, nicht durch Übernahme durch einen nicht schutzbedürftigen Dritten voll wirksam wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezugsverpflichteter (ursprünglicher Vertragspartner) hat einen Getränkelieferungsvertrag unter dem AbzG geschlossen. Dieser Vertrag ist wegen mangelnder Widerrufsbelehrung schwebend unwirksam. Ein nicht schutzbedürftiger Dritter übernimmt den Vertrag. Die Frage ist, ob der Vertrag durch diese Übernahme voll wirksam wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Vertrag nicht durch die Übernahme durch den Dritten voll wirksam wird. Die schwebende Unwirksamkeit bleibt bestehen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Schutzfunktion des AbzG, das Verbraucher vor unüberlegten Vertragsabschlüssen bewahren soll. Die schwebende Unwirksamkeit dient diesem Schutz und kann nicht durch die Übernahme durch einen Dritten umgangen werden, selbst wenn dieser nicht schutzbedürftig ist. Die Entscheidung ergänzt eine frühere BGH-Entscheidung (BGHZ 129, 371).