Vorinstanzen OLG Dresden, 24.01.1996 - 6 U 1528/95 -; LG Chemnitz, 10.07.1995 - 3 O 820/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Mietvertrag über ein Grundstück, den eine GbR als Vermieterin abgeschlossen hat, nach einem Gesellschafterwechsel mit der neuen GbR fortbesteht, wenn die ursprünglichen Gesellschafter als Eigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Vermerk nach § 47 GBO im Grundbuch eingetragen waren.
a) Wer will was von wem woraus? Die Mieterin (Klägerin) begehrt Klarstellung, dass der Mietvertrag über ein Grundstück trotz Gesellschafterwechsels auf Seiten der Vermieterin (GbR) weiterhin mit der neuen GbR fortbesteht. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob der Mietvertrag automatisch auf die neue Gesellschafterzusammensetzung übergeht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Mietvertrag in diesem Fall ohne weiteres mit der neuen GbR fortgeführt wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die grundbuchrechtliche Eintragung der ursprünglichen Gesellschafter als Eigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Vermerk nach § 47 GBO. Dieser Vermerk bezeichne die gesamthänderische Bindung der GbR, was dazu führe, dass die Identität der Vermieterin (GbR) trotz Gesellschafterwechsels gewahrt bleibe. Daher bestehe der Mietvertrag mit der neuen GbR fort.