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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.02.1998 - XII ZR 39/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Dresden, 24.01.1996 - 6 U 1528/95 -; LG Chemnitz, 10.07.1995 - 3 O 820/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Mietvertrag über ein Grundstück, den eine GbR als Vermieterin abgeschlossen hat, nach einem Gesellschafterwechsel mit der neuen GbR fortbesteht, wenn die ursprünglichen Gesellschafter als Eigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Vermerk nach § 47 GBO im Grundbuch eingetragen waren.


a) Wer will was von wem woraus? Die Mieterin (Klägerin) begehrt Klarstellung, dass der Mietvertrag über ein Grundstück trotz Gesellschafterwechsels auf Seiten der Vermieterin (GbR) weiterhin mit der neuen GbR fortbesteht. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob der Mietvertrag automatisch auf die neue Gesellschafterzusammensetzung übergeht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Mietvertrag in diesem Fall ohne weiteres mit der neuen GbR fortgeführt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die grundbuchrechtliche Eintragung der ursprünglichen Gesellschafter als Eigentümer oder Erbbauberechtigte mit einem Vermerk nach § 47 GBO. Dieser Vermerk bezeichne die gesamthänderische Bindung der GbR, was dazu führe, dass die Identität der Vermieterin (GbR) trotz Gesellschafterwechsels gewahrt bleibe. Daher bestehe der Mietvertrag mit der neuen GbR fort.

KI INHALT
Mietvertrag mit GbR als Vermieter wird nach Gesellschafterwechsel fortgeführt, wenn ursprüngliche Gesellschafter als Eigentümer im Grundbuch mit § 47 GBO Vermerk eingetragen waren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
BGB-Gesellschaft als Vermieterin
Fortführung eines Mietvertrags
Gesellschafterwechsel
FUNDSTELLE
DB 98, 716
BGHZ 138, 82
BB 98, 763
JA 98, 825
JR 98, 288
JuS 98, 757
JZ 98, 1010
MDR 98, 525
NJ 98, 426
WM 98, 1455
ZIP 98, 604
ZMR 98, 412
ZNotP 98, 242
NORM
§ 571 Abs. 1 BGB
§ 47 GBO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1998
AKTENZEICHEN
XII ZR 39/96
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
17.02.2021