Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 14.10.1993 - 5 U 473/92

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Makler den vollen Maklerlohn bereits durch den Nachweis oder die Vermittlung verdient und dieser Anspruch auch dann in voller Höhe (bezogen auf den gesamten Grundstückswert) besteht, wenn der Maklervertrag nur mit einem Ehepartner geschlossen wurde, die Ehegatten das Grundstück aber gemeinsam erwerben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Ehepaar die volle Maklerprovision für den Nachweis und die Vermittlung eines Grundstücks. Der Maklervertrag wurde jedoch nur mit dem Ehemann abgeschlossen. Das Ehepaar erwirbt das Grundstück gemeinsam und bestreitet die Höhe der Provision (nur halber Grundstückswert).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz bestätigt, dass der Makler den vollen Maklerlohn (basierend auf dem gesamten Grundstückswert) erhält, selbst wenn:

  • Er nur eine der beiden Tätigkeiten (Nachweis oder Vermittlung) erbracht hat.
  • Der Vertrag nur mit einem Ehepartner (hier: Ehemann) geschlossen wurde, das Grundstück aber von beiden Ehegatten erworben wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Tätigkeitsumfang: Der Maklerlohn ist bereits bei Erbringung einer der vertraglich geschuldeten Leistungen (Nachweis oder Vermittlung) fällig – nicht erst bei beidem.
  • Vertragsparteien vs. Erwerber: Der Anspruch auf die volle Provision entsteht auch dann, wenn der Vertragspartner (Ehemann) das Grundstück gemeinsam mit seiner Ehefrau erwirbt. Maßgeblich ist der tatsächliche Erwerb durch die Ehegatten als Einheit, nicht die formale Vertragsbeziehung. Der gesamte Kaufpreis ist damit provisionspflichtig.

Rechtsgrundlage: Maklerrechtliche Grundsätze (§§ 652 BGB a.F., heute § 652 BGB n.F.).

KI INHALT
Makler verdient volle Provision bereits durch Nachweis oder Vermittlung. Bei Maklervertrag nur mit Ehemann, fällt Gebühr aus vollem Grundstückswert an, auch wenn Ehegatten gemeinsam erwerben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklercourtage bei Nachweistätigkeit und Vermittlungstätigkeit
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.10.1993
AKTENZEICHEN
5 U 473/92
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1993:1014.5U473.92.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.10.2018