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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Braunschweig, 18.02.1999 - 21 O 305/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Braunschweig entschied, dass ein Autohaus, das als Handelsvertreter Kfz-Leasingverträge vermittelt hat, nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Leasing-Unternehmen keinen Anspruch darauf hat, dass die vermittelten Kunden ihre Leasingfahrzeuge nach Vertragsende an das Autohaus zurückgeben.


a) Wer will was von wem woraus? Das als Handelsvertreter (HV) tätige Autohaus verlangt von den Leasing-Kunden (die es früher vermittelt hat), dass diese die Leasingfahrzeuge nach Vertragsende an das Autohaus zurückgeben. Rechtsgrundlage: Das Autohaus berief sich vermutlich auf seine frühere Rolle als Vermittler und mögliche Nachwirkungen des Handelsvertreterverhältnisses.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Braunschweig wies die Klage des Autohauses ab. Es hat keinen Anspruch darauf, dass die Kunden die Fahrzeuge nach Leasingende an das Autohaus zurückgeben müssen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die Rückgabe der Fahrzeuge nach Leasingende allein dem Leasing-Unternehmen als Vertragspartner der Kunden zusteht. Die Tätigkeit des Autohauses als Handelsvertreter während der Vertragsvermittlung begründet keine dauerhaften Rechte an den vermittelten Verträgen oder den Fahrzeugen. Mit Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Autohaus und Leasing-Unternehmen erlöschen auch etwaige Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis – insbesondere gegenüber den Kunden.

KI INHALT
Autohaus als HV kann nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht verlangen, dass vermittelte Leasing-Kunden Fahrzeuge nach Vertragsablauf zurückgeben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des VH als Vermittler für Leasingverträge nach Beendigung des Vermittlungsvertrages auf Abwicklung der Leasingrückläufer
FUNDSTELLE
FLF 00, 70
NORM
§ 242 HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Braunschweig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1999
AKTENZEICHEN
21 O 305/98
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1999:0218.21O305.98.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
27.01.2021